Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Entscheidend ist die Vereinbarung im Maklervertrag. Da hierfür kein strenges Schriftformerfordernis gilt, ist keine Unterschrift des Maklers erforderlich. Entscheidend ist also, ob Sie sich im Vorfeld des Verkaufs mit dem Makler auf die Zahlung einer Provision in Höhe von 5 % zzgl. MwSt. geeinigt haben. Wenn Sie den Maklervertrag mit dieser Summe unterschrieben haben, der Makler dort korrekt bezeichnet ist und Sie ihm den unterschriebenen Vertrag ausgehändigt haben, wird man von einem wirksamen Provisionsversprechen von 5 % zzgl. MwSt. ausgehen müssen.
Die Angabe im Notarvertrag hätte dann nur klarstellende Wirkung und es ist von einem versehentlichen Fehler bei der Vertragserstellung auszugehen.
Da der im Notarvertrag beurkundete Betrag aber von der tatsächlichen Vereinbarung abweicht und dies Auswirkungen auf den Verkehrswert und die Bemessungsgrundlage für Steuern etc. haben kann, ist ggf. eine Korrektur notwendig. Deshalb sollte diese Abweichung dem Notar gemeldet werden, damit dieser entscheiden kann, welche Schritte zur Korrektur eingeleitet werden müssen. Ansonsten wäre bei Beurkundung eines geringeren Betrages als tatsächlich vereinbart sogar eine Nichtigkeit wegen Formmangels möglich.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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