Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Nach meiner ersten Einschätzung haben Sie alles notwendige eingeleitet. Die Behörde wird nach pflichtgemäßen Ermessen entscheiden müssen.
Sie können nur mit dem Bearbeiter zusammenarbeiten.
Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG
dürfte wohl nicht bestehen, aber die Behörde kann natürlich aus anderen Gründen den Aufenthalt gestatten.
Sollte es weiterhin zu Drohungen und/oder Übergriffen kommen, sollten Sie über eigene zivilrechtliche Unterlassungsansprüche nachdenken.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
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