Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte. Dieses Forum dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.
Auch wenn Sie nunmehr in der Schweiz leben und arbeiten, bemisst sich der Unterhaltsanspruch Ihrer Tochter weiterhin nach deutschem Recht.
Im Unterhaltsrecht sind die minderjährigen Kinder Ihrer Ehefrau gegenüber vorrangig, was bedeutet, dass zunächst der Kindesunterhalt zu ermitteln ist.
Zur Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens kann zunächst der Kinderzuschlag und die Krankenversicherung für Sie alle sowie eine Pauschale von 5 % für berufsbedingte Aufwenundgen in Abzug gebracht werden. Es verbleibt ein Betrag von 3.800 CHF, was einem Betrag in Höhe von rund 3.400 € entspricht.
Der Unterhaltsbedarf wird anhand der Düsseldorfer Tabelle und hier der 2. Altersstufe ermittelt. Sie wären daher in die Einkommensgruppe 6 einzustufen, was einem Unterhaltsbetrag in Höhe von 466 € entspricht. Hiervon wird noch das hälftige staatliche Kindergeld in Abzug gebracht, so dass ein Betrag in Höhe von 374 € verbleibt.
Richtig ist, dass die Lebenshaltungskosten in der Schweiz höher sind, als in Deutschland. Der Selbstbehalt in Deutschland beträgt 1.150 €. Aber selbst bei einer Anhebung Ihres Selbstbehaltes bleiben Sie aufgrund Ihres Einkommens für den vorstehenden Betrag leistungsfähig.
Da Sie aber 3 Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, ist es möglich den Unterhalt eine Stufe niedriger einzustufen. Dies wäre dann die Einkommensgruppe 5 mit einem Unterhaltsbetrag von 437 € abzüglich Kindergeld also 345 €.
Der von Ihnen angebotene Betrag von 276 € ist also etwas zu niedrig.
Aufgrund Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass es einen Unterhaltstitel über den Kindesunterhalt gibt, so dass dieser entweder im Einverständnis mit der Mutter abgeändert werden kann oder aber die Mutter Sie ordentlich zur Zahlung eines höheren Unterhalts auffordern muss. In der Regel erfolgt eine Überprüfung über das Jugendamt oder einen Anwalt, den die Kindesmutter beauftragt. Das Oberlandesgericht München hat mit dem nun zu berechnenden Unterhalt nichts zu tun. Sie müssen daher nach dorthin keinen Vorschlag unterbreiten.
Versuchen Sie sich mit der Kindesmutter auf einen angemessenen Betrag zu verständigen, dann können Sie durch eine Unterhaltsverpflichtung vor dem Jugendamt den Titel abändern. Sie sollten aber nicht darauf verzichten, eine ordnungsgemäße Unterhaltsberechnung vornehmen zu lassen. Grundlage für eine solche Berechnung ist das Einkommen von 12 Monaten, welches Sie erzielen. Meine Berechnung basiert auf Ihren Angaben und kann nur als Orientierung dienen.
Da Sie aber in der Schweiz tätig sind und die Kindesmutter nach Ihren Angaben nicht erwerbstätig ist, ist das schweizer Kindergeld vorrangig. Sie können also in der Schweiz auch Kindergeld für Ihr in Deutschland lebendes Kind beantragen. Da der Kindesmutter aber auch die Hälfte des Kindergeldes, welches Sie in der Schweiz dann beziehen zusteht, müssen Sie ihr dann 50 % des Kindergeldes neben dem Unterhalt bezahlen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen, sollte etwas unklar geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion des Portals.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -