Sehr geehrter Fragesteller,
das dürfte funktionieren. Die entscheidende Aussage des BGH in der von Ihnen zitierten Entscheidung lautet, dass eine formfreie Abschichtung möglich ist, wenn zur Erbmasse Grundstückseigentum gehört, solange nicht Grundstückseigentum als Abfindung übertragen wird. Wenn Sie nun das eine der beiden Grundstücke vorweg mit Notarvertrag aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und sodann eine Abschichtungsvereinbarung unter Abfindung in Geld treffen, sind die Bedingungen der BGH-Entscheidung erfüllt. Voraussetzung für diese Verfahrensweise ist lediglich, dass genügend bare Mittel in der Erbmasse oder im Privatvermögen der Miterben vorhanden sind, um die Zahlungsströme darzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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Rechtsanwalt Martin Schröder
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre informative Antwort!
Eine Nachfrage habe ich: Ich gehe davon aus, dass ich den Vertrag ausdrucke, mit meinem Bruder zum Notar gehe und dort vom Notar lediglich die Unterschriften auf dem Abschichtungsvertrag beglaubigen lasse und dann selbstständig zum Grundbuchamt gehe. In Vorlagen zur Abschichtungserklärung (z.B. http://www.iww.de/ee/archiv/nachlassauseinandersetzung-abschichtung--der-dritte-weg-aus-der-erbengemeinschaft-f9163) habe ich jedoch Passagen gelesen, in dem der Notar beauftragt wird, die Voraussetzungen zur Erfüllung des Vertrages zu prüfen und dann die Grundbuchberichtigung beim Grundbuchamt zu beantragen. All dies ist aus meiner Sicht bei uns unnötig, da wir:
-aufgrund der doch sehr einvernehmlich verlaufenden Erbauseinandersetzung keinerlei Beweisführungen benötigen. Wir haben uns schon entschieden, wer welche Immobilien bekommt und das Geld ist auch schon gemäß des noch zu beglaubigenden Vertrages verteilt. Es geht wirklich nur noch um die Abschichtung an sich, die vollzogen werden kann.
-keinen Notar (wahrscheinlich kostenpflichtig) mit der Grundbuchberichtigung beauftragen müssen, diese kann doch - wie schon bei der Berichtigung vom Verstorbenen auf die Erbengemeinschaft - per Formblatt durchgeführt werden.
Wir fragen deshalb noch einmal so explizit nach, da das Notariat darauf drängt, den Vertrag vorab elektronisch geschickt zu bekommen und bereits die Kosten für die Beglaubigung von 190€ netto genannt hat.
Vielen Dank und beste Grüße
Sie müssen nur die Anforderungen des Grundbuchamtes aus der GBO erfüllen. Dass Anträge dort vom Notar gestellt werden, ist nicht grundsätzlich zwingend erforderlich. Ein praktischer Rat: Stellen Sie Ihre Frage beim Grundbuchamt. Mehr als dort verlangt wird, brauchen Sie auch beim Notar nicht zu beauftragen.
Mit besten Grüßen