Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit her zu den abhängig Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt.
Wichtige Abgrenzungskriterien pro Selbstständigkeit sind z.B. die freie Arbeitszeitgestaltung, keine Weisungspflichten, eigene Betriebsmittel, keinen Urlaubsanspruch und keine Überstundenbezahlung.
Strafrechtlich (§1 SchwarzArbG) wird es relevant, wenn diese Kriterien nicht nur vorübergehend erfüllt sind.
Wenn dies jedoch lediglich über mehrere Monate bestand haben sollte und Sie auch nachweislich Bemühungen anstellen, auch andere Auftraggeber zu finden, kann Ihnen in dieser Hinsicht nichts passieren.
Danke! Das heißt mein Chef muss mich abmelden. Ich mache mich Selbstständig und berechne ihm die Vermittlung, Buchhaltung usw., ein eigenes Auto würde ich dann auf mich (Geschäft) laufen lassen. Weiterhin habe ich vor Grundrissgestaltungen zu machen, hierfür Flyer zu erstellen und zu annoncieren (Zeitung, Immobilienzeitschriften)usw., selbst wenn ich hier nur hin und wieder Aufträge bekomme wäre ich also auf der sicheren Seite? Habe ich das richtig verstanden? MFG
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Fall sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie dies in dieser Form tun und nachweisen können.
Sie können mir gern weiter per E-Mail kostenfrei Nachfragen senden. Ich bitte letztlich noch um eine Bewertung meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Salzwedel
Rechtsanwalt