Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zuvorderst richten sich die Modalitäten der Abrechnung durch Ihren Anbieter nach den vertraglichen Vereinbarungen und insbesondere dessen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wenn Sie mit Ihrem Anbieter monatliche Abrechnung auf der Basis von Einzelverbindungsnachweisen vereinbart haben, dann muss Ihnen der Anbieter die Einzelverbindungen, die der Rechnung zugrunde liegen, auch jeden Monat vollständig auflisten.
Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den vertraglichen Vereinbarungen, hat eine Abrechnung aber nicht die Wirkung eines negativen Schuldanerkenntnisses für nicht in die Rechnung eingestellte Gebühren, mit der Folge, dass der Anbieter keine Nachberechnungen vornehmen darf, wenn er irrtümlich oder auf Grund eines Systemfehlers einzelne Verbindungen nicht abgerechnet hat.
Wenn Ihnen der Anbieter jedoch Gebühren für Verbindungen oder Einkäufe im Internet in Rechnung stellt, die Sie nicht getätigt haben, sind Sie nicht zur Zahlung verpflichtet, und es ist dann Sache des Anbieters, den Nachweis zu führen, dass die abgerechneten Verbindungen oder Einkäufe von Ihnen über das Telefon veranlasst wurden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen