Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Rechtsempfinden täuscht Sie grds. nicht, denn gerade zur Vorlage / Weiterleitung an die Krankenversicherung wird in aller Regel eine ordentliche Rechnung des Heilpraktikers verlangt und jeder Heilpraktiker sollte eine solche Rechnung auch ausstellen können.
Das Problem ist, dass es für Heilpraktiker keine feste und allgemeinverbindliche Gebührenordnung gibt sondern die Vergütung grds. mit jedem Patienten gesondert ausgehandelt werden kann. Allerdings wird gegenüber Versicherungen oft das sogen. GebüH - eine Art "freiwilliges" Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker - angewendet, um die Kosten abzurechnen. Die GebüH enthält sowohl die Leistungsziffern als auch Kostenansätze und wird von den meisten Versicherungen als Abrechnungsgrundlage anerkannt.
Eine korrekte Rechnung, die bei der Krankenversicherung vorgelegt werden kann, umfasst neben den persönlichen Daten des Patienten grds. das jeweilige Behandlungsdatum, die Diagnose, die Abrechnungsziffer (GebüH), die jeweilige Leistung sowie die berechneten Kosten. Eine Musterrechnung finden Sie z. B. hier: http://www.heilpraktikerverband.de/images/stories/heilpraktiker/aktuelle-meldungen/musterrechnung-1.pdf
Nach Art. 4 der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) SOLL die Behandlung aus Beweisgründen dokumentiert werden. Eine Dokumentationspflicht wird nicht vorgesehen. Insoweit ist es denkbar, aber nach meiner Einschätzung eher unwahrscheinlich, dass der Heilpraktiker Ihre Behandlung nicht dokumentiert hat. Aber selbst in diesem Fall müsste die Behandlung noch über die Einnahmebelege, die sich ja nun auf die konkrete Behandlung beziehen und Termine / Daten enthalten müssten, rekonstruiert werden.
Anhand dieser Daten und der eigentlich üblichen Behandlungsdokumentation ist es grds. möglich, eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Die Ausstellung der Rechnung sollte unter normalen Umständen auch noch nach Verbuchen der Einzelzahlungen möglich sein, denn Ihnen müssten die Gesamtkosten mitgeteilt werden können.
Die Argumentation des Heilpraktikers, die Zahlungen seien bereits verbucht und die Dokumente seien nicht mehr ausstellbar dürfte daher wohl ins Leere laufen. Dies gilt umso mehr, als dass Sie von Anfang an darauf hingewiesen haben, dass Sie die Leistungen mit der Krankenkasse abrechnen wollen, sodass der Heilpraktiker dementsprechend auch eine ordentliche Rechnung hätte erstellen können und müssen.
Mein Rat ist daher, den Heilpraktiker schriftlich und unter Fristsetzung von ca. 10 Tagen zur Übersendung einer ordentlichen Rechnung aufzufordern.
Eine Kammer im eigentlichen Sinne gibt es für Heilpraktiker nicht.
Nach Art. 21 Abs.1 BOH unterstellen sich die Heilpraktiker der Aufsicht ihrer Berufsverbände. Da es aber mehrere Berufsverbände gibt, müssten Sie zunächst klären, welchem Verband der Heilpraktiker angehört. Dazu müsste der Heilpraktiker, sofern sich diese Informationen nicht schon aus dem Stempel oder dem Rechnungskopf ergibt, Auskunft geben.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Berufsverbänden finden Sie z. B. hier: http://www.ddh-online.de
Bei dem Berufsverband können Sie versuchen, Ihren Fall, wenn der Heilpraktiker sich weiterhin verweigert, darzulegen, um eine Klärung zu erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Hallo Frau Jacobi,
vielen Dank für ihre ausführliche Antwort.
Welche Rechtsmittel habe ich zur Verfügung wenn der Chiropraktiker bei seinem Standpunkt mir keine Rechnung auszustellen bleibt?
Mit Freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Sollte der Heilpraktiker nicht reagieren, sollten Sie sich zunächst an den zuständigen Berufsverband wenden, um eine Vermittlung / Klärung herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin