Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
da Sie zum Stichtag 31.12.2016 die Ablesung selbst durchgeführt haben und die Zählerstände der Fa. X per E-Mail vom 02.03.2017, 20.25 Uhr weitergeleitet und mitgeteilt haben, dass eine Abrechnung für 2016 nicht erforderlich ist, lagen der Fa. X alle "zur Durchführung der Abrechnung notwendigen Angaben" vor.
Von daher erschließt es sich bei nüchterner Betrachtung nicht, wie die Fa. X vor diesem Hintergrund auf die AGB verweisen kann und allen Ernstes meint, darauf einen Anspruch auf Zahlung stützen zu können. Die Voraussetzungen für einen Anspruch liegen danach schlichtweg nicht vor.
Denn die "notwendigen Angaben" waren in Ihrer E-Mail vom 02.03.2017 sehr wohl enthalten.
Sie sollten dies der Fa. X nochmals schriftlich - unter Beifügung eines Ausdrucks Ihrer damaligen E-Mail - darlegen und ihr mitteilen, dass es vor diesem Hintergrund keine Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Forderung gibt, insbesondere keine entsprechende vertragliche Vereinbarung oder Klausel in den AGB.
Möglicherweise wurde Ihre damalige E-Mail übersehen. Solange der Zugang aber nicht bestritten wird, dürften Sie keine Probleme haben, sich gegen eine weitere Beanspruchung zu wehren, notfalls mithilfe einer Feststellungsklage.
Im Falle von Unklarheiten können Sie ohne Mehrkosten die Nachfragefunktion nutzen. Sollten Sie noch eine Prüfung der Vertragsunterlagen und AGB wünschen, die mir eine ausführlichere Antwort ermöglichen würden, so laden Sie diese gerne auf dieser Plattform hoch oder schicken sie mir an meine im Profil angegebene Mailadresse.
Mit den besten Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt