Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Schilderung verstehe ich so, dass Ihr Kollege jederzeit die Möglichkeit hatte, über die verschenkte Sache zu verfügen und sie aus den Räumlichkeiten zu entfernen. Ihr Arbeitgeber hatte also keinerlei Nutzungsrecht an der Sache.
Unter diesen Voraussetzungen ist die Abmahnung in der Tat rechtswidrig. Da Ihr Kollege frei über die Sache verfügen konnte, durften Sie den Gegenstand mit dessen Einverständnis vom Gelände des Arbeitgebers entfernen. Sie haben hier gewissermaßen als „verlängerter Arm" Ihres Kollegen gehandelt. Eine widerrechtliche Verletzung des Besitzes nach § 858 BGB
liegt deshalb nicht vor.
Eine rechtswidrige Abmahnung müssen sie nicht dulden. Ich rate Ihnen daher, zunächst eine schriftliche Gegendarstellung bei Ihrem Arbeitgeber einzureichen. In dieser Gegendarstellung sollten Sie den Arbeitgeber zugleich ausdrücklich dazu auffordern, die Abmahnung zu widerrufen und sie aus Ihrer Personalakte zu entfernen. Falls dies keinen Erfolg haben sollte, bliebe als letzte Möglichkeit nur die Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht.
Ich hoffe sehr, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Bei Rückfragen oder weiterer Hilfe stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian D. Franz, Rechtsanwalt
Antwort
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