Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit, zu dieser Abmahnung Stellung zu nehmen.
Sollte der mit der Abmahnung formulierte Vorwurf der Verletzung einer Informationspflicht tatsächlich so einfach zu entkräften sein, wie Sie mitteilen, bietet sich folgende Vorgehensweise an:
Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber (schriftlich) mit dass nachweislich alle notwendigen Informationen Ihrem Vorgesetzten erteilt worden sind und fügen Sie diesem Schreiben die entsprechenden Nachweise bei. Fordern Sie gleichzeitig Ihren Arbeitgeber auf, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und Ihnen dies (schriftlich) zu bestätigen.
Bewahren Sie die Korrespondenz für den Fall späterer Auseinandersetzungen bei Ihren Arbeitspapieren auf.
Sollte die Abmahnung nicht aus der Akte entfernt werden, haben Sie die Möglichkeit, dies über eine Klage vor dem Arbeitsgericht zu erwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
Stettiner Str. 106
40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
E-Mail:
Es ist nachweisslich dass die Geschäfstführerin auch meine Information über Email erhalten hat, aber in der Abmahnung schreibt Sie einfach Sie hätte von mir nichts erhalten. Sie ist ebenfalls von mir mündlich informiert und als Antwort hat Sie mir gesagt Sie würde mit meinen direkten Vorgesetzten sprechen. Ich habe das Gefühl man will mich irgendwie los werden. Hier ist eigentlich eine Situation entständen oder gemacht worden wo man nicht mehr mit ein ander arbeiten kann. Mein direkter Vorgesetzter spricht auch nicht mehr mit mir, ausser wenn es nicht anders geht.
Sehr geehrte Fragestellerin,
das weitere Vorgehen bezüglich der Abmahnung habe ich Ihnen bereits geschildert.
Nach Ihren weiteren Angaben, scheint es außerdem angezeigt, das offene Gespräch zu suchen, um die aktuelle Situation zu klären. Es dürfte sinnvoll sein, wenn Sie sich - soweit vorhanden - zunächst an den Betriebsrat wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Lausch
- Rechtsanwältin -