Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Es ist zutreffend, dass ein gesetzlicher Anspruch nach §§ 8
, 14 TzBfG
besteht, die Arbeitszeit zu verringern.
Nach § 8 TzBfG
muss das Arbeitsverhältnis dazu bereits länger als 6 Monate bestehen und es müssen mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber dem Wunsch auch nach § 8 Absatz 4 TzBfG
zustimmen, soweit eben die angesprochenen betrieblichen Gründe nicht entgegen stehen. Nach dem Gesetzeswortlaut liegen betriebliche Gründe insbesondere vor, wenn die Arbeitszeitverringerung die betriebliche Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.
Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Ihr Arbeitgeber begründet seine Ablehnung auch in diesem Rahmen und führt aus, dass er alle Arbeitnehmer im derzeitigen Einsatzvolumen braucht, um die Aufgaben im Bereich zu erledigen.
Ob hier aber eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, muss der Arbeitgeber nachweisen.
Ist eine innerbetriebliche Lösung nicht möglich, kann der Arbeitgeber den Teilzeitwunsch aus diesem Grund regelmäßig nur ablehnen, wenn er sich nachweisbar erfolglos um eine geeignete Ersatzkraft innerhalb oder außerhalb des Betriebes bemüht hat.
In Betracht kommen z.B. Anfragen beim Arbeitsamt bzw. inner- oder außerbetriebliche Stellenanzeigen.
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag spätestens drei Monate vor dem Beginn der geplanten Teilzeit beim Arbeitgeber stellen. Hierbei soll er gleichzeitig die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit, z.B. vormittags oder nachmittags, einzelne Wochentage, etc. angeben. Der Arbeitgeber hat den Antrag sodann mit dem Arbeitnehmer und mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung zu finden, zu erörtern. Spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seine positive oder negative Entscheidung über den Antrag schriftlich mitteilen.
Die Einhaltung dieser Frist ist für den Arbeitgeber von elementarer Bedeutung. Denn versäumt er diese Frist oder teilt er seine Entscheidung nicht schriftlich, sondern z.B. nur mündlich mit, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang und in der gewünschten Verteilung.
Nachdem der Antrag des Mitarbeiters an keine besondere Form gebunden ist, muss der Arbeitgeber zur Fristwahrung insbesondere auf die mündlich zwischen "Tür und Angel" geäußerten Verringerungswünsche aufpassen.
Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des teilzeitwilligen Arbeitnehmers unberechtigt ab, kann der Arbeitnehmer seinen Teilzeitanspruch vor Gericht durchsetzen.
Sie sollten also erneut einen Antrag nach § 8 TzBfG
stellen und mit dem Arbeitgeber genau besprechen, wie die Umsetzung erfolgen kann und soll. Der Arbeitgeber muss dann nachweisen, dass es erhebliche Beeinträchtigungen gibt und er auch keine geeignete Ersatzkraft beschaffen kann.
Lehnt der Arbeitgeber dann wieder ab, bleibt Ihnen nur noch der Weg zum Arbeitsgericht.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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