Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.) So wie ich Sie verstanden habe, haben Sie in der Zeit ab Juni 2013 zunächst für ein Jahr Elternzeit beantragt. Ich gehe davon aus, dass Sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben. Im Vorfeld hatten Sie darüber unverbindlich gesprochen, dass Sie nach Ablauf dieser Zeit wieder arbeiten wollten. Nach dem Gespräch mit der Personalabteilung haben Sie sodann einen Antrag auf Verlängerung der Elternzeit gestellt, der auch bewilligt wurde.
2.) Rechtlich ist man grundsätzlich erst einmal für zwei Jahre an seinen ersten Antrag gebunden. Eigentlich hätte ihr Arbeitgeber verlangen können, dass Sie wieder die Arbeit zu den alten Bedingungen (30 Std./Woche) wieder aufnehmen. Durch die Bewilligung des Antrags ist die Elternzeit aber einvernehmlich verlängert worden.
3.) Gleichzeitig haben Sie einen Antrag gestellt bis zu 30 Stunden zu arbeiten. Dieser Antrag wird dahingehend auszulegen sein, dass Sie während der (nunmehr verlängerten) Elternzeit eine Tätigkeit in Elternzeit aufnehmen möchten (sog. Elternteilzeit).
Ich nehme an, dass Sie den Antrag der Verlängerung der Elternzeit nicht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Elternteilzeit gestellt haben. Das wäre nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich auch möglich gewesen (BAG: Urteil vom 05.06.2007 - 9 AZR 82/07
). Dazu müsste man sich Ihren Antrag aber im Original ansehen. Der genaue Antrag kann vertraulich z.B. im Rahmen der Direktanfrage durch Übersendung z.B. als PDF-Datei auf seine Wirksamkeit hin überprüft werden.
4.) Der Anspruch und die Voraussetzungen für Elternteilzeit richten sich nach dem Bundeselterngeld- und Elternteilzeitgesetz (vgl. hierzu § 15 BEEG
). Der Anspruch gilt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr Ihres Kindes, wenn Sie mit dem Kind zusammen leben.
Darüber hinaus gilt § 15 Absatz 7 BEEG
:
"Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
1. Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen,
2. das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht ohne Unterbrechung länger als sechs Monate,
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verringert werden,
4. dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen und
5. der Anspruch wurde dem Arbeitgeber sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt...."
Und weiter: " Der Antrag muss den Beginn und den Umfang der verringerten Arbeitszeit enthalten. Die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit soll im Antrag angegeben werden. Falls der Arbeitgeber die beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit ablehnen will, muss er dies innerhalb von vier Wochen mit schriftlicher Begründung tun. Soweit der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit nicht oder nicht rechtzeitig zustimmt, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin Klage vor den Gerichten für Arbeitssachen erheben."
5.) Sie haben geschrieben, dass Sie eine Tätigkeit bis zu 30 Stunden beantragt haben. Dieser Antrag könnte unabhängig von der Ablehnung bzw. der Begründung zu unbestimmt sein. Je nach Wortlaut Ihres ersten Antrags könnte es ratsam sein, dass Sie noch einmal einen bestimmten Antrag stellen, z.B. 25 Std. Bis sieben Wochen vor Beginn der Tätigkeit können Sie den Anspruch schriftlich beantragen. Ein früherer Antrag ist aber zulässig. Sie können in dem Antrag auch die Ihre Wünsche zur Verteilung der Arbeitszeit angeben.
Ob tatsächlich dringende betriebliche Gründe für eine Ablehnung vorliegen, wäre in einem Rechtsstreit herauszufinden. Die Ablehnung des Arbeitgebers muss aber auch konkret benennen, warum es aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist. Floskelhafte Begründungen reichen grundsätzlich nicht aus. Im Prozess müsste der AG die Behauptung aber darlegen und beweisen.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich zu prüfen, ob hier nicht umorganisiert werden kann, damit die Teilzeitstelle eingerichtet werden kann.
Da in Ihrem Betrieb mehrere Teilzeitkräfte arbeiten, dürfte die Umorganisation für Ihren Arbeitgeber eigentlich auch möglich sein. Die Gerichte haben bei dieser Frage aber einen gewissen Beurteilungsspielraum.
6.) Ich empfehle Ihnen noch einmal mit Ihrem Arbeitgeber zu sprechen. Sollten Sie sich nicht einigen können, würde ich den Antrag spätestens sieben Wochen vor Beginn noch einmal konkret stellen. Sollte der Antrag abermals abgewiesen werden, dann müssten Sie jedoch Klage erheben, was natürlich auch das Arbeitsverhältnis belasten könnte.
7.) Unabhängig davon könnten Sie nur mit Zustimmung des Arbeitgebers eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben (ebenfalls bis maximal 30 Std.). Eine Ablehnung darf auch hier nur auf dringende betriebliche Belange gestützt werden. Arbeit bei einem Konkurrenten Ihres Arbeitgebers könnten aber zu einer Versagung berechtigen.
Ganz grundsätzlich dürften Ihre Chance, zumindest eines Ihrer Ziele durchzusetzen, gut stehen. Vor der Erhebung einer Klage würde ich - wie erwähnt - Kontakt zu Ihrem Arbeitgeber aufnehmen, um die Sache einvernehmlich zu regeln. Die Kosten eines Gerichtsverfahrens in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten tragen Sie nämlich grundsätzlich selbst (Ausnahmen Prozesskostenhilfe, Rechtsschutzversicherung).
Sollte Einigung nicht zu erreichen sein, sollten Sie sich vor einen erneuten Antrag ebenfalls von einem spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen, um keinen Formfehler zu begehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Für Ihr Anliegen wünsche Ich Ihnen schon jetzt alles Gute und viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 09.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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