Sehr geehrter Fragesteller,
bevor ich die Frage abschließend beantworten kann bitte ich um Mitteilung,
1. wo Ihr Kind,um das es hier geht, seine melderechtliche Hauptwohnung hat
2. ob Sie undIhre (Ex-)Frau vereinbart haben, dass dasKind im wöchentlichen Wechsel (auch) bei Ihnen wohnt (sog. Doppelresidenzmodell)
u.
3. ob Sie Ihrer Frau/Ihrem Kind,um dass eshier geth, Unterhalt gewähren undob Ihnen Ihre Frau Unterhalt gewährt.
Eine abschließende Beurteilung kann erst nach Beantwortung der Fragen (im Wege der Nachfrageoption oder per E-Mail) erfolgen. Ich hoffe auf Ihr Verständnis.
Um Ihnen die Nachfrageoption nicht zu nehmen können Sie die Antwort auf die Nachfrage auch über die in meinem Profil angegeben Mail-Adresse an mich senden.
MfG
RA Winkelmann
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
Osthofstraße 24
48163 Münster
Tel: 02536-3089355
Tel: 0173-7210094
Web: https://www.awr-kanzlei.de
E-Mail:
133/13
Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage
Ablehnung der Fahrtkostenübernahme für Gymnasiumsbesuch meines Kindes
21.09.2013 09:16 | Preis: 25,00 € |
Generelle Themen
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Dass die Kostenfreiheit des Schulwegs von der LH München abgelehnt wurde, weil es sich nicht um die nächstgelegene Schule handelt, ist im Einklang mit dem Beschluss d. Verwaltungsgerichtshof Bayern v. 31.05.2011, Az.: 7 ZB 10.2930
:
„Die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs beschränken die Beförderungspflicht nur auf die nächstgelegene Schule und nicht auf eine anderen als die nächstgelegenen Schule; Beschränkung der Beförderungspflicht nur auf die nächstgelegene Schule."
Daran lässt sich zur Zeit nichts ändern, da dasKind /K(ja bei der Mutter wohnt und die nächwtegelgebe Schuke einiges näher entfernt ust.
Ein Argument wie das der der "Familienzusammenführung" sieht das
Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs
(Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 31. Mai 2000
nicht vor.
Auch ändert nichts, dass er BEABSICHTIGT, zu Ihnen zu ziehen.
Wenn Ihr Kind dann aber bei Ihnen wohnt, kann er Art. 2 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes ( SchKfrG)
eine Kostenerstattung wegen der Notwendigkeit der Beförderung erlangen, wenn er seine alte Schule weiterbesucht (und diese weiter als 3 km oder der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.
Ob er bei einem Wechsel auf das Graf-Rasso-Gymnasium die Schulkosten entfernt bekäme, kann ich nicht sagen. Wir weit das Graf-Rasso-Gymnasium von Ihnen entfernt ist (mehr als 3 Kilometer od. nicht) od. Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist, verschließt ich mir.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG
begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
133/13Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ich bitte zu entschuldigen, daß ich versehentlich eine noch nicht korrigierte Version veröff. habe.Im Folgenden die fehlerfreie Version:
"Ihre FrageAblehnung der Fahrtkostenübernahme für Gymnasiumsbesuch meines Kindes21.09.2013 09:16 | Preis: 25,00 € |Generelle Themen beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:Dass die Kostenfreiheit des Schulwegs von der LH München abgelehnt wurde, weil es sich nicht um die nächstgelegene Schule handelt, ist im Einklang mit dem Beschluss d. Verwaltungsgerichtshofs Bayern v. 31.05.2011, Az.: 7 ZB 10.2930
:„Die Bestimmungen über die Kostenfreiheit des Schulwegs beschränken die Beförderungspflicht nur auf die nächstgelegene Schule und nicht auf eine anderen als die nächstgelegenen Schule; Beschränkung der Beförderungspflicht nur auf die nächstgelegene Schule."
Daran lässt sich zur Zeit nichts ändern, da dasKind ja bei der Mutter wohnt und die nächstgelegene Schule einiges näher entfernt ist.Ein Argument wie das der der "Familienzusammenführung" sieht dasGesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs(Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG)in der Fassung der Bekanntmachungvom 31. Mai 2000nicht vor.
Auch ändert nichts, dass Ihr Kind evtl. BEABSICHTIGT, zu Ihnen zu ziehen.Wenn Ihr Kind dann aber bei Ihnen wohnt, kann es gem. Art. 2 des Schulwegkostenfreiheitsgesetzes ( SchKfrG)eine Kostenerstattung wegen der Notwendigkeit der Beförderung erlangen, wenn er seine alte Schule weiterbesucht (und diese weiter als 3 km oder der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist.Ob er bei einem Wechsel auf das Graf-Rasso-Gymnasium die Schulkosten entfernt bekäme, kann ich nicht sagen. Wir weit das Graf-Rasso-Gymnasium von Ihnen entfernt ist (mehr als 3 Kilometer od. nicht) od. Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich ist, verschließt sich mir.Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben.Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben sowie die Aussagen von Zeugen und die Wertung anderer Beweismittel und weiterer Informationen können möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVGbegrenzt ist.Mit freundlichen GrüßenAljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)