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Umzug mit mindj Kind Zustimmung vom Vater

24. August 2008 07:53 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Wolfram Geyer

Guten Morgen,

ich bin seit einem halben Jahr geschieden und habe ein minderjähriges Kind.
Gemeinsames Sorgerecht, Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt bei mir, Kindesvater zahlt nach Vollstreckungsmaßnahmen Kindesunterhalt, auf Unterhalt für mich habe ich verzichtet.
Der Umgang mit dem Kindesvater ist schwierig weil er u.a. notwendige Unterschriften verweigert oder herauszögert.
Nun ergibt sich für mich eine Möglichkeit mich beruflich zu verändern allerdings ca 160km von meinem jetztigen Wohnort entfernt. Langfristig habe ich an diesem Arbeitsplatz bessere Aufstiegsmöglichkeiten und einen interessanteren Arbeitsbereich.
Auch lebt mein Lebensgefährte in dieser Region.
Mein Kind wünscht sich diesen Umzug und hat einen sehr liebevollen Kontakt zu meinem Lebensgefährten.

Der Kindesvater sieht u.a. sein Umgangsrecht (alle 2 Wochen das Wochenende)gefährdet, da er die längere Anfahrtzeit von ca 90 Minuten pro Fahrt für eine Zumutung hält.

Kann er diesen Umzug verhindern?


Sehr geehrte Ratsuchende,

die längere Anfahrt, die der Kindesvater aufgrund des geplanten Umzugs auf sich nehmen muss, stellt zwar eine gewisse Erschwerung des Umgangsrechts dar, die jedoch als geringfügig hinzunehmen ist.
Die Loyalitätsverpflichtung zwischen den Sorgeberechtigten aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB gebietet lediglich, dass ein regelmäßiger Umgangskontakt weiterhin gewährleistet ist und keine Entfremdung stattfindet.

Nach der Rechtsprechung kann sogar auch ein Umzug ins Ausland von dem Umgangsberechtigten nicht ohne Weiteres verhindert werden (vgl. BGH FamRZ 1990, 392 für einen Umzug nach Italien), nämlich nur wenn der Umgang mit dem Kind praktisch unmöglich gemacht wird und für den Umzug keine triftigen Gründe vorhanden sind.

In Ihrem Fall sehe ich daher auf der Grundlage Ihrer Schilderung keine Möglichkeit für den Vater, Ihr Vorhaben zu verhindern, zumal auch aus Gründen des Kindeswohls anscheinend nichts dagegen spricht.
Eine Zustimmung zum Umzug muss der Vater nicht erteilen, da Ihnen ja das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht. Wenn er dagegen vorgehen will, muss er schon das Familiengericht bemühen, dafür sehe ich jedoch keine Erfolgsaussichten.
Allerdings wird der Vater die höheren Kosten des Umgangs als leistungsmindernd gegenüber seiner Verpflichtung zum Kindesunterhalt geltend machen können, wobei er hierzu zunächst den bestehenden Unterhaltstitel abändern lassen müsste.

Ich hoffe, meine Auskünfte sind für Sie hilfreich. Für Rückfragen zum Verständnis stehe ich gerne zur Verfügung.

Die von mir zitierten Rechtsvorschriften können Sie übrigens unter dem nachfolgend benannten Link nachblättern:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

Mit freundlichen Grüßen

Wolfram Geyer
Rechtsanwalt

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