Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
1. Ein dringender betriebliche Grund nach § 15 VII Nr.4 BErzGG liegt sehr selten vor, da der Gesetzgeber dieses Merkmal sehr eng ausgelegt sehen will.
Lehnt der Arbeitgeber die Elternzeit allerdings deswegen ab, bliebe Ihnen keine andere Wahl, als Klage vor dem Arbeitsgericht zu erheben. Anders lässt sich die Elternzeit sonst nicht durchsetzen. Der Gesetzgeber hier jedoch zu Gunsten des Arbeitnehmers eine Beweislastumkehr geschaffen. Es ist dannach Sache des AG in vollem Umfang darzulegen, weshalb eine Teilzeitstelle nicht durchsetzbar ist. Vorher muss der AG alle Umstrukturierungsmaßnahmen ergriffen haben, um die Möglichkeit für eine Teilzeitstelle zu schaffen. Dies ist, wie gesagt, selten der Fall.
2. Wenn sich der Sachverhalt also so darstellt, wie Sie ihn beschrieben haben, dürfte Ihr AG Ihnen die Stelle nicht verwehren. Tut er es dennoch, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe versichern, um Ihren Anspruch durchzusetzen. Gerne können Sie sich hierzu auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen in jedem Fall viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.11.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
Westerbachstraße 23F
61476 Kronberg
Tel: . 06173-702761
Tel: . 06173-702906
Web: http://www.recht-und-recht.de
E-Mail: