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Abfindung und Existenzgründung um Ausland

8. Februar 2006 16:26 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


13:53

Mein Freund bekommt eine Abfindung in Höhe von ca. 120 000 €.
Diese wollen wir zur Existenzgründung in Schweden verwenden.
Nun meine Frage. Wie wird dies steuerlich behandelt?
Werden diese 120 000 € sofort versteuert (Steuerklasse 1) oder erst bei der Abgabe der Steuerklärung und wo muss diese abgegeben werden (Deutschland oder Schweden).
Wie kann man die Aufwendungen für die Existenzgründung im Ausland steuerlich geltend machen.

Vielen Dank

8. Februar 2006 | 17:19

Antwort

von


(141)
Nürnberger Strasse 24
63450 Hanau
Tel: 06181-6683 799
Web: https://www.glatzel-partner.com
E-Mail:

Sehr geehrte Rechtssuchende,

für Abfindungen gibt es sog Freibeträge. Grds beträgt der Freibetrag bei 7.200,- EUR. Ist der Arbeitnehmer allerdings seit 15 Jahren im Betrieb und mind. 50 Jahre alt, dann beträgt der Freibetrag 9.000 EUR. Ist er im Betrieb seit mind 20 Jahren beschäftigt und mindestens 55 Jahre alt, dann beträgt der Freibetrag 11.000 EUR. Alles was darüber hinausgeht, wird steuerbegünstigt nach der sog. Fünftelregelung versteuert.

Der über den Freibetrag hinausgehende Teil der Abfindung ist daher steuerpflichtiger Arbeitslohn, für den Ihr Arbeitgeber Lohnsteuer einbehalten muss. Ihr Arbeitgeber muss bereits beim Lohnsteuerabzug die Fünftelregelung anwenden. Dann trägt der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Teil der Abfindung in die Zeile "ermäßigte besteuerte Entschädigungen" Ihrer Lohnstuerbescheinigung ein und Sie sind dann daher zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet.

Sie müssen auf jeden Fall den steuerpflichtigen Abfindungsbetrag in der Anlage N in die Zeile Entschädigungen eintragen.

Die Versteuerung der Abfindung kann hier nur beispielhagft dargestellt werden, da für eine konkrete Berechnung auch Ihr übriges Einkommen bekannt sein muss.

Geht man von einem Jahreseinkommen von 80.000 EUR aus, sieht die Versteuerung wie folgt aus, wenn man vom Abfindungsbetrag zuvor den Freibetrag von 7.200 EUR abgezogen hat:

Zu versteuerndes Einkommen mit Abfindung 192.800 EUR

./. Abfindung 112.800 EU

Verbleibendes zu versteuerndes Einkommen 80.000 EUR

ESt darauf nach Tabelle 2005 25.696 EUR

Ein Fünftel der Abfindung: 22.560 EUR

Zwischeneinkommen ( Verbleibendes versteuerndes Einkommen +
ein Fünftel der Abfindung) 102.560 EU

ESt darauf nach Grundtabelle 2005 27.262

Unterschiedsbetrag ( 27.696 ./. 22.560 ) 5.135 EUR

ESt auf Abfindung : 5.135 EUR x 5 = 25.675 EUR

ESt auf das verbliebende versteuernde Einkommen 25.696 EUR

ESt insgesamt 25.675 EUR + 25.696 EUR = 51.371 EUR.

Zur steuerlichen Existenzförderung im Ausland kann ich allerdings keine näheren Angaben mehr machen, da dies den Rahmen einer Erstberatung sprengen würde.

Ich hoffe,Ihnen damit trotzdem mit meiner Antwort zu helfen.

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

www.kanzlei-glatzel.de


Rechtsanwalt Marcus Alexander Glatzel, Dipl.-Jur.

Rückfrage vom Fragesteller 22. Februar 2006 | 11:31

Hallo,
ist diese Fünftel-Regelung auch noch im Jahr 2006 gültig?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Februar 2006 | 13:53

Sehr geehrte Rechtssuchende,

eine Sache habe ich leider übersehen. Ab dem 31.12.2005 sind nämlich die Freibeträge für Abfindungen weggefallen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Abfindungsanspruch noch 2005 entstanden ist.

Ansonsten gilt aber die steuerlich günstige 5-tel Regelung weiter.

Die Freibetragsregelung gilt daher nur noch für

bereits vor dem 1. 1. 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder

für solche Abfindungen, die vor dem 1. 1. 2006 durch Gerichtsentscheidung oder

aufgrund einer am 31. 12. 2005 anhängigen Klage entstanden sind,

Ansonsten müssen Sie die Steuer wie in meinem Beispiel berechnen, allerdings ohne zuvor den Freibetrag abzuziehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort weiterhelfen

Mit freundlichen Grüssen

Marcus Glatzel
Rechtsanwalt

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63450 Hanau
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