Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
1.)
Abfindungen gehören steuerrechtlich zu den sonstigen Bezügen, die zum Zeitpunkt des Zuflusses zu versteuern sind (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG
).
Da Sie zum Zeitpunkt des Zuflusses (September) hier in Deutschland nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind, hat die Besteuerung in Brasilien zu erfolgen. Unerheblich ist, ob die Abfindung dann auf ein in- oder ausländisches Konto überwiesen wird. Der Überweisungsbetrag wird dann ein Nettobetrag sein, denn der Arbeitgeber hat die Abzüge unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht (R 104 Satz 3 LStR).
Eine Doppelbesteuerung ist nicht denkbar, da wegen des Zuflussprinzips das Besteuerungsrecht nach Brasilien verlagert wird.
2.)
Die Aufwendungen aus dem Einzelunternehmen können nicht so ohne Weiters gegen die Besteuerung Ihrer Abfindung gegen gerechnet werden, da steuerrechtlich zwei verschiedene Einkunftsarten erzielt werden, die auch selbstständig zu ermitteln sind.
Aus dem Einzelunternehmen erzielen Sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die mit dem dort erzielten Gewinn/Verlust besteuert werden.
Die Abfindung wird jedoch als Bruttoarbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit angesetzt.
Es wäre jedoch im Einzelnen zu untersuchen, ob Ihre Steuerlast für die Abfindung nicht aus anderen Gründen abgemildert werden kann (z. B. Fünftelregelung, getrennte Veranlagung). Hierfür sollten Sie fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, die dann anhand des konkreten Zahlenmaterials die Möglichkeiten für Sie überprüfen kann. Gerne bin ich Ihnen dabei im Rahmen eines Mandats behilflich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Diese Antwort ist vom 10.08.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr RA Schweizer,
vielen Dank für die Beantwortung meiner Frage.
Folgende Nachfrage hätte ich noch:
"Der Überweisungsbetrag wird dann ein Nettobetrag sein, denn der Arbeitgeber hat die Abzüge unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird oder nicht (R 104 Satz 3 LStR)."
==> das bedeutet, ich bekomme den Abfindungsbetrag Ende September erstmal "ganz normal" versteuert auf mein deutsches Konto ausbezahlt und kann dann im Lohnsteuerjahresausgleich für 2007 die auf die Abfindung bezahlte Einkommenssteuer zurückfordern? (Da ich diese ja dann in Brasilien abführen muss).
Vielen Dank und Gruß!
PS: wg eines evtl. Mandates melde ich mich Anfang nächster Woche nocheinmal per eMail bei Ihnen.
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie bekommen die Abfindung in der Tat "ganz normal" versteuert auf Ihr deutsches Konto ausbezahlt. In dem deutschen Lohnsteuer-Jahresausgleich können Sie die einbehaltenen Steuerbeträge jedoch NICHT zurückfordern, da der Lohnsteuerjahresausgleich nur für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht gilt.
Die Steuerbeträge werden dann vielmehr auf die brasilianische Steuer angerechnet.
Mit besten Grüßen
RA, Dipl.-Fw. Schweizer