Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Ihre Frage bezieht sich ersichtlich auf den Zugewinnausgleich. Dabei gilt folgende „Formel“: Der Zugewinn jedes Beteiligten ermittelt sich zunächst gem. § 1373 BGB
danach, in welcher Höhe der Endbetrag des Vermögens den Anfangsbetrag übersteigt.
. Dann werden das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten verglichen. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses
dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Stichtag
für die Ermittlung des Endvermögens (wegen Abfindung) wäre der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages. Wäre dies also nach dem Erhalt der Abfindung würde der Betrag in den Ausgleich miteinfließen.
Unterhaltsrechtlich könnte die Abfindung auch Berücksichtigung als Gehaltsersatz finden; allerdings scheiden Ansprüche nach Ihrem Vortrag möglicherweise aus, was aber hier nicht abschließend zu prüfen war. Dann wäre aber ein Zugewinnausgleich wegen des Grundsatzes des Doppelverwertungsverbotes nicht vorzunehmen.
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
vielen dank für die schnelle info.
würde gerne noch wissen wollen ob der ehegatte
auf den anspruch der abfindung verzichten kann in dem man
dieses in einer notariellen urkunde oder dergleichen niederschreibt und es beide unterschreiben und dieses dann auch zu 100% beim scheidungsgericht anerkannt wird.
gruss
tamper
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage. Grds. kann auf Zugewinnansprüche verzichtet werden. Ob dies je nach sonstiger Vermögenslage zulässig ist, wäre zu prüfen. Solange die Regelung insgesamt nicht grob unausgewogen ist, bestehen keine Probleme. Gerne stehe ich Ihnen für eine Folgevereinbarung zur Verfügung. Die Beurkundung könnte dann ein mit mir kooperierender Notar ausführen.
Hochachtungsvoll