Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Fragen auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann die rechtliche Beurteilung beeinflussen.
Dies vorangestellt beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
In Ihrem Fall sind 2 grundsätzliche Fragen zu beurteilen:
1. Fällt die Abfindung überhaupt in den Zugewinnausgleich? und
2. Was gilt diesbezüglich als Stichtag?
1.
Nach der neueren herrschenden Meinung und der entsprechend neueren Rspr. des BGH wird danach differenziert, ob die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen Besitzstandes gewährt wird; dann ist güterrechtlich auszugleichen;
oder
ob sie Versorgungscharakter hat und daher als Ersatz für den künftig entstehenden Lohnausfall und damit als vorweggenommenes Einkommen geleistet wird, dann erfolgt der Ausgleich unterhaltsrechtlich (BGH NJW 2001, 439
; BGH NJW 2003, 1396
, 1397 obiter dictum; NJW 2004, 2675
, 2676).
Arbeitsrechtliche Abfindungen aus Anlass der Kündigung, insbesondere nach §§ 9
, 10
, 1a KSchG
unterfallen voll dem Zugewinnausgleich (Bamberger/Roth Kommentar zum BGB, § 1375 Rz. 9).
Da sich dies in Ihrem Fall aus der Klausel der arbeitsrechtlichen Abfindung eindeutig ergibt, fällt die Abfindung grundsätzlich in den Zugewinnausgleich.
2.
Die Abfindung würde nur dann nicht mehr in den Zugewinn fallen, wenn der 31.03.2008 Stichtag des Zugewinnausgleiches wäre und erst danach die Abfindungsvereinbarung geschlossen worden wäre.
Ist die Abfindungsvereinbarung vor dem 31.03.2008 geschlossen worden, fällt die Abfindung in jedem Fall in den Zugewinn, da insofern ein Anwartschaftsrecht ausreicht, auch wenn die Abfindung noch nicht ausgezahlt wurde.
Als Stichtag für den Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages, hier dann der 17.06.2009.
Grundsätzlich können jedoch die Parteien im Rahmen der Vertragsfreiheit auch den Stichtag des Zugewinnausgleiches regeln, so dass hier auch weiterhin der 31.03.2008 als Stichtag gilt, sofern die Parteien sich darüber geeinigt haben.
Jedoch bedarf eine solche Vereinbarung um rechtsgültig zu werden der notariellen Beurkundung nach § 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB
. Eine solche notarielle Beurkundung liegt anscheinend nicht vor, so dass eine gültige Vereinbarung des Stichtages als Beendigung des gesetzlichen Güterstandes noch nicht vorliegt.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt, § 127 a BGB
.
Das bedeutet, dass auch noch im Scheidungsverfahren Sie und Ihre Frau durch gerichtlich protokollierten Vergleich sich dahingehend einigen können, dass der 31.03.2008 als Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und somit als Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleiches gilt. Dann fiele die Abfindung unter Vorbehalt der obigen Darlegung nicht mehr in den Zugewinnausgleich.
An die bisherige Erklärung dürfte sich Ihre Frau jedoch nicht zwangsläufig festhalten lassen, da es gerade an der notariellen Beurkundung fehlte, so dass diese nunmehr nicht gehalten ist, den Stichtag 31.03.2008 anzunehmen.
Sofern sie dies allerdings im Scheidungsverfahren und bei einer entsprechenden Protokollierung äußert, kann der 31.03.2008 als Stichtag vereinbart werden.
Sollte es zu keiner vergleichsweisen Einigung kommen, würde der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages (17.06.2009) bei Ihnen als Stichtag für den Zugewinnausgleich gelten, so das dann die Abfindung zum Zugewinn zählt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage geben und Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Bestehende Unklarheiten beantworte ich Ihnen gern innerhalb der kostenlosen Nachfragefunktion, wobei ich darum bitte, die Vorgaben dieses Forums zu beachten.
Darüber hinausgehende Fragen beantworte ich Ihnen gern im Rahmen einer Mandatserteilung.
Durch eine Mandatserteilung besteht auch die Möglichkeit einer weiterführenden Vertretung.
Die Kommunikation bei größerer Entfernung kann via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen und steht einer Mandatsausführung nicht entgegen, sofern Sie der Nutzung dieser Möglichkeiten aufgeschlossen gegenüberstehen.
Eine weiterführende Vertretung zieht allerdings weitere Kosten nach sich. Im Fall einer Beauftragung würde ich den hier gezahlten Einsatz auf meine nachfolgenden Gebühren vollständig anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Hallo Hr. Liebermann,
vielen Dank für Ihre ausführliche und verständliche Beantwortung, was ich bloß noch nicht verstehe, warum die Frage 1 so klar zu beantworten ist, nämlich das es sich bei der Abfindung um einen vergangenheitsbezogenen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, der dann einer Abfindung voll anzurechnen ist. Bei der Abfindung handelte es sich um ein freiwilliges Abfindungsangebot der Fa. an mich, berechnet nach der Formel Zugehörigkeitsdauer x Monatsgehalt x 1,5 (= freiwilliger Faktor meiner Fa. zur Realisierung eines groß angelegten Personalabbaus, die Fa. lautet INFIN...), ich sehe hier schon einen finanziellen Zukunftsbezug im Rahmen einer gewissen Absicherung für den Fall, das ich nicht gleich wieder einen Job bekommen sollte
Sehen Sie eine Chance, die Abfindung aus dem Zugewinnausgleich raus zu halten, immerhin hatten wir seit der Trennung im April 2007 völlig getrennte Konten, ich hatte meiner Frau monatlich 2.000 Euro Unterhalt gezahlt, und jeder hat damit seine Finanzen für sich gesteuert ohne Rücksprache mit dem anderen. Das Abfindungsangebot wiederum habe ich nach Rücksprache mit meiner Frau auf eigenes Risiko angenommen, da es 1. nach dem damals vereinbarten Zugewinnende 31.03.2008 anfiel und zum anderen ich meiner Frau versicherte, auch weiterhin die 2.000 Euro Unterhalt zu zahlen, auch wenn ich erstmal keinen Anschlussjob bekomme (nämlich dann aus diesem Abfindungstopf).
Vielen Dank für Ihre Bemühungen, ich hoffe, ich habe hier kein 2.tes Themen-Fass aufgemacht, wenn schon, sorry, ich bin noch ganz neu hier. VG aus München
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Die Abfindungsklausel nimmt Bezug auf die §§ 9
und 10 KSchG
. In solchen Fällen geht die Rechtsprechung und Literatur davon aus, dass die Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird.
Die gesetzlichen Vorschriften haben ich Ihnen bereits dargelegt.
Durch den zusätzlichen Faktor könnte es sich jedoch auch um eine "gemischte Abfindung" handeln, die Versorgungscharakter für künftig entstehenden Lohnausfall hat.
Hieraus ergibt sich ein Vorrang des Unterhaltsrechts. Demnach sind arbeitsrechtliche Abfindungen zweckbezogen zu beurteilen:
Dem Zugewinnausgleich entzogen sind daher Abfindungen, die dem Unterhalt des Arbeitnehmers und seiner Familie für die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitslosigkeit dienen (BGHZ 146, 64
, 74) und die Überbrückungs- und Versorgungsfunktion haben.
Noch nicht geklärt ist, wie bei „gemischten Abfindungen“ der unterhaltsrechtliche Umfang einer solchen Abfindung zu bestimmen ist.
Das OLG München (OLGR 2005, 71
) stellt auf eine Prognose der künftigen Unterhaltsbelastung und des daraus folgenden Einsatzes der Abfindung aus der Sicht des Stichtags ab.
Demzufogen wäre nach Ihren Angaben monatlich 2.000,- Euro bis zum Stichtag, hier dem Antrag der Scheidung zu berücksichtigen.
Dabei fällt neben dem Unterhalt an Ihre Frau auch der für Ihren eigenen Unterhalt benötigte Teil der Abfindung aus dem Zugewinnausgleich heraus.
Dies folge richtigerweise aus der Gleichbehandlung von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner.
Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Ehegatten allerdings bestimmen, ob die Abfindung güter- oder unterhaltsrechtlich auszugleichen ist (BGH NJW 2003, 1396
, 1397; NJW 2004, 2675
).
Nach Ihren Darlegung spricht vieles für einen unterhaltsrechtlichen Ausgleich. Problematisch stellt sich jedoch der Nachweis dieser Vereinbarung dar, sofern diese nicht schriftlich vereinbart wurde. Eine Nachweispflicht obliegt demjenigen, der sich auf die entsprechende Vereinbarung beruft, in Ihrem Fall also Sie.
Der erste Anschein der Abfindungsklausel spricht zunächst jedoch auf Grund der Nennung der § 9
und 10 KSchG
für eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes, so dass durch Sie darzulegen und nachzuweisen wäre, warum zusätzlich ein Versorgungscharakter (hier 1,5- fach) enthalten ist und zudem das eine Vereinbarung mit Ihrer Frau zur Regelung der Zahlung des Unterhalts auch aus der Abfindungssumme geschlossen wurde.
Geht man vom Vorrang des Unterhaltsrechts aus, so kann eine Abfindung in einem darüber hinausgehenden Umfang nur dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden, wenn die Vereinbarung die Form des Ehevertrags oder des § 1378 Abs. 3 S. 2 BGB
wahrt.
Eine solche Form liegt jedoch nicht vor, so dass der darüber hinausgehende Betrag nicht dem Zugewinnausgleich unterliegt.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Für zukünftige Fragen und Problemlösungen stehe ich Ihnen jederzeit gerne wieder zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt