Sehr geehrte Rechtssuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage:
Zunächst weise ich dringend darauf hin, daß Sie vor (!) Unterzeichnung einer Abfindungs-/Aufhebungsvereinbarung einen Anwalt damit betrauen sollten. Die Formulierungen sind hier äußerst wichtig! Sollten Sie die falschen Formulierungen wählen, so könnten Sie Nachteile im Steuerrecht als auch im Arbeitslosenrecht haben!
1. Für die Anrechnung sind insbesondere §§5 ff. Bundeserziehungsgeldgesetz wichtig. In § 5 ist die Höhe des Erziehungsgeldes und die Einkommensgrenze und in § 6 sind die REgelungen über das Einkommen vermerkt. Die Anrechungungsregeln sind nicht einfach. Sie hängen u.a. auch davon ab, ob Sie verheiratet sind. Ich werde Ihnen daher nur eines wichtiges mitteilen:
a) Gemäß § 5 II entfällt der Anspruch auf das Budget, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 22.086 Euro und bei anderen Berechtigten 19.086 Euro übersteigt.
Vom Beginn des 7. Lebensmonats an verringert sich das Erziehungsgeld, wenn das Einkommen nach § 6 bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, 16.500 Euro und bei anderen Berechtigten 13.500 Euro übersteigt.
Die Beträge der Einkommensgrenzen nach Satz 1, 2 und 3 erhöhen sich um 3.140 Euro für jedes weitere Kind des Berechtigten oder seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, für das ihm oder seinem Ehegatten Kindergeld gezahlt wird oder ohne die Anwendung des § 65 Abs. 1
des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 Abs. 1 des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt würde.
b) § 6 bestimmt in Abs. 1, welche Freibeträge Sie haben.
Wichtig ist, daß für die Berechnung des Erziehungsgeldes im 13.-24 Lebensmonat des Kindes das vorraussichtliche Einkommen des folgenden Jahres maßgebend ist. Da die Abfindung als normales Einkommen gilt, wird es auch berücksichtigt. Zu überlegen wäre nur, ob man die eine Hälfte in diesem Jahr zahlt und die andere Hälfte der Abfindung im nächsten Jahr. Dies sollten Sie aber mit einem Anwalt durchsprechen.
2. Bei der Höhe der Abfindung müssen Sie beachten, daß nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) der Erziehungsurlaub beziehungsweise Elternzeit bei der Vertragsdauer berücksichtigt werden, wenn sich die Höhe der Sozialplanabfindung nach der Beschäftigungsdauer richtet (Az.: 1 AZR 58/02
). Dies müßte m.E. auch für Sie gelten, obwohl kein Sozialplan vorliegt.
3. Nach § 3 Ziff. 9 EStG
sind Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses steuerbegünstigt. Das sind Leistungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses die die Nachteile ausgleichen sollen, die dem Arbeitnehmer durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehen können.
Keine steuerbegünstigten Abfindungen sind Zahlungen, soweit sie bereits entstandene Ansprüche aus dem Dienstverhältnis für Zeiträume vor dessen Auflösung abgelten, selbst wenn sie als solche bezeichnet werden. Zahlungen von Ansprüchen auf Gehalt sowie die Auszahlung bereits verdienter Tantiemen und Gratifikationen sind nicht steuerfrei.
Wichtig: Wie Sie entnehmen können hängt die Steuerbegünstigung u.a. davon ab, ob das Arbeitsverhältnis durch eine arbeitgeberseitig veranlaßte Kündigung beendet worden ist. Dies muß auch in Ihre Vereinbarung zum Ausdruck kommen.
Die Steuerbegünstigung liegt zunächst darin, dass folgender Betrag steuerfrei bleibt:
Ohne Altersbegrenzung und Betriebszugehörigkeit - bis zum 31.12.2003:€ 8.181,00 - ab 01.01.2004: €7.200,00.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
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