Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Sie sollten unbedingt darauf achten, dass Sie sich in einem Zustand arbeitslos melden, in dem Sie den Vermittlungsbemühungen Ihrer Arbeitsagentur nach § 120 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
zur Verfügung stehen. Wenn Ihnen von ärztlicher Seite eine Beschäftigung verboten ist, erfüllen Sie nicht die Bezugsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld.
Arbeitslosengeld bekommen Sie dann, wenn Sie ohne eigenes Verschulden arbeitslos werden. Hier wird Ihr Zeitvertrag nicht verlängert. Dabei sind Ihre Versicherungsdaten maßgeblich.. Aufgrund des Beschäftigungsverbotes sind Sie nicht mehr voll leistungsfähig. Deshalb wird das Bemessungsentgelt entsprechend angepasst wie § 131 Abs. 5 SGB III
vorschreibt. Sie erhalten voraussichtlich nicht das volle ALG ausbezahlt.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
SGB III § 131
Bemessungsentgelt
(1) Bemessungsentgelt ist das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind.
(2) Außer Betracht bleiben Arbeitsentgelte,
1.
die der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind,
2.
die als Wertguthaben nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 bis 3 des Vierten Buches).
(3) Als Arbeitsentgelt ist zugrunde zu legen
1.
für Zeiten, in denen der Arbeitslose Kurzarbeitergeld oder eine vertraglich vereinbarte Leistung zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld bezogen hat, das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätte,
2.
für Zeiten einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches das Arbeitsentgelt, das der Arbeitslose für die geleistete Arbeitszeit ohne eine Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a des Vierten Buches erzielt hätte; für Zeiten einer Freistellung das erzielte Arbeitsentgelt.
(4) Hat der Arbeitslose innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist.
(5) Ist der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, vermindert sich das Bemessungsentgelt für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. Einschränkungen des Leistungsvermögens bleiben unberücksichtigt, wenn Arbeitslosengeld nach § 125 geleistet wird. Bestimmt sich das Bemessungsentgelt nach § 132, ist insoweit die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, die bei Entstehung des Anspruchs für Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt.
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich würde nun noch gern wissen, ob ich auch dann die Bezugsvoraussetzungen nicht erfülle, wenn sich das Beschäftigungsverbot nur auf die Tätigkeit im ambulanten Pflegedienst bezieht oder ob ich generell durch die Schwangerschaft als vermindert leistungsfähig gelte.
Vielen Dank.
L.G.
Sehr geehrte Ratsuchende,
in diesem Zusammenhang wird es auf das Beschäftigungsverbot und Ihre tatsächliche Verfügbarkeit für Vermittlung ankommen. Am Anfang der Schwangerschaft ist diese naturgemäß anders als am ENde zu beurteilen, weshalb sich ein pauschales Urteil hier verbietet.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt