Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich gehe davon aus, dass die elterliche Sorge für das Mädchen nach § 1626 BGB
allein bei der Mutter liegt. Damit dürfte diese auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind inne haben und kann somit bestimmen, wo sich das Kind aufhalten soll. Diesbezüglich besteht für die Jugendämter oder Gerichte kein Grund zum Einschreiten, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Ob allein das lange Lernen und die insgesamt strenge Erziehung hierfür ausreichen, müsste ggf. ein pädagogischer Sachverständiger klären. Die elterliche Sorge hat allerdings auch Grenzen, die in § 1631 BGB
näher beschrieben sind. Insbesondere besteht ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Unzulässig sind körperliche Strafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen, § 1631 Abs. 2 BGB
. Ihre Schilderungen des Umgangs der Mutter mit dem Kind sind als seelische Verletzungen zu qualifizieren und dürften auch den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Das Mädchen kann sich selbstverständlich an einen Rechtsanwalt wenden, der dann entsprechende Maßnahmen beim Familiengericht anregen kann. Es muss geprüft werden, ob hier eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ob Maßnahmen nach § 1666 BGB
erforderlich sind. Der Mutter kann dann unter Umständen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dies vorliegend durchaus denkbar. Gleichzeitig muss das Gericht aber auch den Vater des Mädchens anhören. Sollte dieser ebenfalls sorgeberechtigt sein, wird das Gericht in Betracht ziehen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen. Es ist auch möglich, dass sich das Mädchen selbst ans Jugendamt wendet. Nach § 42 Abs. 1, Nr. 1 SGB VIII
ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn der Jugendliche selbst darum bittet. Da das Jugendamt bisher keine große Hilfe war, empfehle ich jedoch, dass sich das Mädchen zunächst an einen Rechtsanwalt vor Ort wendet und mit dem Kollegen das weitere Vorgehen bespricht.
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Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer, Rechtsanwältin
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