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14 Jährige wird zuhause verbal misshandelt

25. Januar 2012 09:54 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Guten Tag es geht um die 14 Jährige Freundin meiner Tochter, das Mädchen hat sich mir anvertraut und ich versuche zu helfen.Ihre Mutter schreit ständig mit ihr rum, wenn sie eine 3 schreibt sagt ihre Mutter du bist eine Idiotin jeder Grundschüler ist besser als du. Sie darf in der Woche auch nicht zu Freunden, muss bis spät in der Nacht lernen.Ihr wird alles verboten. Die Mutter ruft auch bis zu 5x in der Stunde an wenn sie am Wochenende mal zu uns darf.Das Mädchen hat totale Angst und will zuhause raus, die Mutter hat einen Freund den sie bald heiratet und muss am Wochenende immer zu seiner Mutter die wie das Mädchen es nannte sehr schmusebedürftig ist, sie will da nicht hin sie ekelt sich vor dieser Frau, wenn sie ihrer Mutter was sagt das sie dort nicht hin will wird sie wieder angebrüllt, ihre Mutter ist Erzieherin das muss so ein umgang schon sehr wundert. Mit dem Jugendamt habe ich schon gesprochen ohne das die Mutter es weis aber die tun es ab als wäre es normal. Nun meine frage das Mädchen möchte bei uns wohnen wäre es möglich beim Familiengericht etwas zu erreichen, so das das Mädchen nicht mehr nachhause muss? Ich denke es ist schon Seeliche misshandlung was dort passiert. Aber das Jungenndamt ist nicht wirklich eine Hilfe. Kann das Mädchen auch zum Rechtsanwalt und beim Gericht auf hilfe hoffen?
Darf sie mit 14 nicht auch entscheiden das sie so nicht mehr leben möchte.Sie hatte schon geschrieben das sie hoffentlich bald tot ist
Vielen Dank.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass die elterliche Sorge für das Mädchen nach § 1626 BGB allein bei der Mutter liegt. Damit dürfte diese auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind inne haben und kann somit bestimmen, wo sich das Kind aufhalten soll. Diesbezüglich besteht für die Jugendämter oder Gerichte kein Grund zum Einschreiten, wenn das Kindeswohl nicht gefährdet ist. Ob allein das lange Lernen und die insgesamt strenge Erziehung hierfür ausreichen, müsste ggf. ein pädagogischer Sachverständiger klären. Die elterliche Sorge hat allerdings auch Grenzen, die in § 1631 BGB näher beschrieben sind. Insbesondere besteht ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Unzulässig sind körperliche Strafen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen, § 1631 Abs. 2 BGB . Ihre Schilderungen des Umgangs der Mutter mit dem Kind sind als seelische Verletzungen zu qualifizieren und dürften auch den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen. Das Mädchen kann sich selbstverständlich an einen Rechtsanwalt wenden, der dann entsprechende Maßnahmen beim Familiengericht anregen kann. Es muss geprüft werden, ob hier eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt und ob Maßnahmen nach § 1666 BGB erforderlich sind. Der Mutter kann dann unter Umständen das Sorgerecht ganz oder teilweise entzogen werden. Im Hinblick auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist dies vorliegend durchaus denkbar. Gleichzeitig muss das Gericht aber auch den Vater des Mädchens anhören. Sollte dieser ebenfalls sorgeberechtigt sein, wird das Gericht in Betracht ziehen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf den Vater zu übertragen. Es ist auch möglich, dass sich das Mädchen selbst ans Jugendamt wendet. Nach § 42 Abs. 1, Nr. 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn der Jugendliche selbst darum bittet. Da das Jugendamt bisher keine große Hilfe war, empfehle ich jedoch, dass sich das Mädchen zunächst an einen Rechtsanwalt vor Ort wendet und mit dem Kollegen das weitere Vorgehen bespricht.
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Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer, Rechtsanwältin

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