Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nun zu der von Ihnen gestellten Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Bei dem von Ihnen abgeschlossenen und derzeit strittigen Vertrag handelt es sich um einen sog. Fernabsatzvertrag. Gesetzliche Regelungen hierfür finden sich in den §§ 312 b ff BGB
. Grundsätzlich steht einem Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag abschließt, nach § 355 BGB
ein Widerrufsrecht zu.
Ihren Angaben zu Folge haben Sie noch im Rahmen der gesetzlichen Widerrufsfrist Ihrem Vertragspartner gegenüber Ihr Angebot oder Ihre Vertragsannahme widerrufen. In diesem Zusammenhang muss jedoch § 312 d Absatz 3 Nummer 2 BGB
beachtet werden. Danach erlischt ein dem Verbraucher zustehendes Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung des Unternehmers dann, „wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher dies selbst veranlasst hat.“
Vorliegend ist daher, wie von Ihnen bereits angesprochen, zu klären, inwieweit es sich bei den von Ihnen geschlossenen Vertrag über einen DSL-Zugang tatsächlich um eine Dienstleistung handelt. Von einer reinen Dienstleistung kann nicht ausgegangen werden, da 1&1 neben den dienstvertraglichen Elementen auch werk- und mietvertragliche Komponenten mit erbringt. Insoweit wird jedoch in der Literatur und Rechtsprechung derzeit die Ansicht vertreten, dass der Schwerpunkt der Leistungen bei einem Internetprovider bei einer Dienstleistung liegt.
Ob 1&1 Ihr gesetzlich verankertes Widerrufsrecht einfach „aushebeln“ kann, kann an dieser Stelle nicht eindeutig beantwortet werden. Das gleiche gilt für die Frage, ob Sie durch das Anklicken der Option „schnellstmöglich“ auf Ihr Widerrufsrecht wirksam verzichtet haben. Soweit ersichtlich, fehlt es bislang hierzu an einer höchstrichterlichen Rechtsprechung, die als Orientierung herangezogen werden könnte. Die Argumente der von Ihnen benannten Kollegen sind daher durchaus vertretbar und in meinen Augen nachvollziehbar. Es sprechen gute Gründe dafür, dass die Vorgehensweise von 1&1 nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 312d Absatz 3 Nummer 2 entspricht. Insbesondere der Umstand, dass der Kunde bei Anklicken der Option „schnellstmöglich“ nicht auf einen möglichen Verlust seines Widerrufsrechts hingewiesen wird, hebelt den vom Gesetzgeber beabsichtigen Verbraucherschutz meines Erachtens aus. Vorstellbar ist daher grundsätzlich, dass ein Gericht Ihnen im Streitfalle ein Widerrufsrecht zuspricht. Allerdings lässt sich im Vorfeld der Ausgang eines Prozesses nie mit abschließender Sicherheit vorhersagen.
Solange Sie sich außergerichtlich gegenüber 1&1 nicht weiter äußern, kann auf die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes verzichtet werden. Auf ein mögliches Gerichtsverfahren wirkt sich dies nicht aus. Sollte in der Sache tatsächlich ein Mahnbescheid gegen Sie beantragt werden, müsste Sie hiergegen fristgemäß Widerspruch einlegen. Das Verfahren wird dann an das zuständige bzw. im Mahnbescheid benannte Gericht abgegeben. Abhängig vom Streitwert wäre dann ein Amtsgericht oder Landgericht in der Sache zuständig. Vor den deutschen Amtsgerichten besteht kein Anwaltszwang. Es ist jedoch wegen der hier strittigen Rechtsfragen ratsam, sich trotzdem der Hilfe eines Kollegen zu bedienen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen weiterhelfen. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andrej Greif
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Schulze & Greif
Partnerschaftsgesellschaft
Zwickauer Straße 154
09116 Chemnitz
Tel.: 0371/433111-0
Fax: 0371/433111-11
E-Mail: info@schulze-greif.de
www.schulze-greif.de
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