Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
Soweit Sie beabsichtigen, sich von dem wohl offensichtlich wirksam geschlossen Vertrag mit 1&1 zu lösen, so ist dies nur begrenzt möglich.
Eine Möglichkeit stellt der Widerruf gemäß §312 d BGB
dar. Aus Ihrer Schilderung, dass DSL-Paket online erworben zu haben, folgt, dass es sich vorliegend um einen sogenannten Fernabsatzvertrag handelt. Danach steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu.
Sie erkennen hierbei richtig, dass zwei unterschiedliche Zeitpunkte maßgebend sein können. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Frist von 2 Wochen für den Widerruf, welche auch durch die AGB von 1&1 eingeräumt wird, bereits mit Vertragsschluss, vorliegend im Juni 2009, oder erst mit Freischaltung des Anschlusses zu laufen beginnt.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass es sich bei den Leistungen von 1&1 um Dienstleistungen handelt. §312 d Abs.2 BGB
bestimmt hierbei, dass die Widerrufsfrist bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses beginnt.
Das Angebot zum Abschluss eines Vertrages haben Sie bereits im Juni abgegeben. Dieser Vertrag kam spätestens mit Versand einer Bestellbestätigung an Sie zustande. Wann dies wiederum der Fall war, geht aus Ihren Angaben leider nicht hervor.
Spätestens kam ein solcher Vertrag am 01.09.2009 zustande, als Sie wohl einen Schaltungstermin erhalten haben.
Aber in Ihrem Fall kommt hinzu, dass Sie auf die Lieferung der Hardware angewiesen waren. Ohne eine solche hätten Sie ohnehin nie das Leistungspaket in Anspruch nehmen können. Bei Lieferungen von Waren beginnt die Widerrufsfrist erst dann, wenn diese bei dem Verbraucher eingegangen ist, vorliegend wohl am 17.09.2009.
Insoweit ist also zwischen der Lieferung der Hardware und der eigentlichen Dienstleistung von 1&1 zu unterscheiden. Es wäre jedoch unbillig zu sagen, dass vorliegend, wo ohne Lieferung der Hardware die Dienstleistung nicht in Anspruch genommen werden kann, die Widerrufsfrist bereits mit Vertragsschluss begonnen habe zu laufen.
Nach diesseitiger Auffassung begann die Frist für den Widerruf somit erst mit dem 17.09.2009 zu laufen.
Möglich wäre es daher noch, den Vertrag zu widerrufen und dies bis spätestens zum 01.10.2009. Sinnvoll wäre es hierbei dies per Fax oder Einschreiben/Rückschein zu erledigen, da Sie dabei einen Zustellnachweis haben.
Zeitgleich sollten Sie rein vorsorglich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Der Grund besteht hierbei in der Nichterbringung der Leistung, welche am 24.09.2009 fällig gewesen wäre. Eine weitere Fristsetzung wäre entbehrlich, da der eigens gesetzte Termin durch 1&1 nicht eingehalten wurde.
Es ist leider bereits zu prognostizieren, dass 1&1 den Widerruf zurückweisen wird, da dies offensichtlich die übliche Vorgehensweise des Unternehmens zu sein scheint. Sie sollten sich daher überlegen, ob Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.
Sinnvoll erscheint es im vorliegend Fall zu sein, mit der Weitergabe des Sachverhaltes an die Verbraucherschutzzentrale im Fall der Zurückweisung des Widerrufs zu drohen, denn dort scheint 1&1 bereits einschlägig bekannt zu sein.
Soweit Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und verbleibe
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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