Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Frage 1: Bei Nichterwerbstätigkeit haben Sie einen monatlichen Selbstbehalt von 770 €. Nach der Düsseldorfer Tabelle müssten Sie für ein 16-jähriges Kind bei Ihrer Einkommensstufe 291 € zahlen, für das andere Kind (falls es zur Altersstufe 6-11 gehört) 247 €. Für Ihre Frau wäre eine Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 560 € anzusetzen, da sie nicht erwerbstätig ist und mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt. Mit Ihrem Einkommen ist es jedoch unmöglich, alle diese Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, ohne den monatlichen Selbstbehalt zu unterschreiten. Von daher handelt es sich um einen Mangelfall. Somit wird für Ehegatten und Kinder von Einsatzbeträgen für die Mangelverteilung ausgegangen, die in angemessener Relation zueinander stehen.
Das für Unterhaltsleistungen zur Verfügung stehende Einkommen errechnet sich aus der Differenz von Nettoeinkommwn und notwendigem Selbstbehalt. Es beträgt von daher 430 €. Für Ihre Ehefrau müssten davon 51 % (219,30 €) angesetzt werden, für Ihre 16 –jährige Tochter 26,5% 113,5 €, für Ihr anderes Kind 22,5 % 96,75 €.
Frage 2: Als Hartz 4 Empfänger werden Sie kaum Unterhaltszahlungen leisten können, die Ihren notwendigen Selbstbehalt von 770 € nicht unterschreiten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht
Danke für die Auskunft!
Wenn ich das richtig verstehe, so werden grundsätzlich das Kindergeld und das Kinder-Pflegegeld als Einkommen im rechtlichen Sinne nicht gewertet?
Bei wem muss/kann ich die neuen Konditionen amtlich neu bewerten lassen, um in die Regelung eines Mangelfalls zu gelangen; die geringer ausfallende Unterhaltszahlung würde meine Familie sehr entlasten!?
Nochmals Danke
Gruß
U.B.
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Es ist richtig, dass das Kindergeld und das Geld, das Sie für Ihre Pflegekinder erhalten, nicht als Ihr Einkommen berücksichtigt wird. Wenn ein Unterhaltstitel, eventuell vom Jugendamt, dann können Sie Ihre Tochter bitten, diesbezüglich eine Verzichtserklärung zu unterschreiben. Falls dies nicht erfolgt, kommt eine Abänderungsklage in Betracht. Liegt kein Titel vor, dann sollten Sie sich mit Ihrer Tochter unterhalten und die Unterhaltszahlungen anpassen.