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§ 2 Nachweisgesetz

17. Juli 2006 16:01 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Dazu 5 Fragen:

1) zu § 2 Abs. 1 Nr. 6

Ich nehme an hier ist u.a. auch das Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufzuführen. Ist das korrekt?

2) zu § 2 Abs. 1 Nr. 10

hier ist u.a. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, notwendig.

Frage: gilt das nur bei (d.h. ist nur bei Tarifgebundenheit eine Angabe erforderlich) Tarifgebundenheit (also wenn etwa bei einem nicht für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband Mitglied ist und wenn auch der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist)? Ist etwa der Arbeitnehmer kein Gewerkschaftsmitglied ist ja keine Tarifgebundenheit (Tarifvertrag ist nicht für allgemein verbindlich erklärt worden) vorhanden (im Gesetz heißt es ja, Tarifverträge, die auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind)

3) zu § 2 Abs. 1 Nr. 8 und 9

genügt hier ggf. ein Hinweis, dass die geseztlichen Vorschriften (das BGB sieht ja Kündigungsfristen vor) Anwendung finden sollen?

4) zu § 2 Abs. 1) Nr. 5

genügt bei einer Schreinerei mit Fenterbau die Bezeichnung (Kleinbetrieb mit 2 Gesellen und 2 Lehrlingen)??
Schreinerarbeiten und Fensterbauarbeiten. Bei einem Kleinbetrieb mit so wenig Mitarbeitern muß eigentlich im Notfall jeder alles machen.

5) zu § 2 Abs. 1) Nr. 4

Der Arbeitsort ist eine Werkstatt an einem bestimmten Ort. Es kommt aber häufig vor, dass beim Auftrageber vor Ort Arbeiten (Montage)geleistet werden müssen. Muß darauf (Montagearbeiten) auch ausdrücklich hingewiesen werden

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch unter Berücksichtigung des Einsatzes wie folgt beantworten:

1. ja
2. anzugeben sind Normen, die unmittelbar und zwingend wirken, z.B. Tarifvertrag bei beiderseitiger Tarifgebundenheit
3. konkrete Angabe der Urlaubsdauer und zur Kündigung können durch Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Regelungen ersetzt werden (§ 2 III)
4. Die zu leistende Tätigkeit unterliegt freier vertraglicher Disposition. Unklarheiten im schriftlichen Nachweis gehen hier zu Lasten des Arbeitgebers.
5. Nr. 4 verlangt die Angabe des Arbeitsortes oder einen Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann. Daher sollten Sie dies aufnehmen.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

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