Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Durch den Zusammenzug mit Ihrem neuen Partner ändert sich an Ihrem Unterhaltsanspruch gegenüber dem Ex-Mann nichts. Dies gilt selbstverständlich auch für die Ansprüche des Kindes gegen den Vater.
Nur wenn Sie z.B. für den neuen Partner den Haushalt führen würden, anstatt einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, käme z.B. die Anrechnung eines fiktiven Einkommens in Betracht. Da Sie einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen und Ihnen aufgrund des Alters des Kindes im Hinblick auf die erforderliche Kindesbetreuung auch keine Ausweitung der beruflichen Tätigkeit zugemutet werden kann, kommt eine solche Anrechnung hier nicht in Betracht.
Da sich der Zusammenzug mit dem neuen Partner nicht auswirkt würde dies naturgemäß auch dann gelten, wenn diese Partnerschaft wieder aufgelöst werden sollte.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
habe nicht mit dieser antwort gerechnet.habe von vielen seiten mitbekommen das die unterhaltzahlung sofort eigestellt wurde sobald jemand mit einzog.liegt es in meinem fall daran das ich trotz meinem kind halbtags berufstätig bin?habe mit meinem ex gespochen.er sieht das natürlich auch anders!
Sehr geehrte Fragestellerin,
mit Ihrer Berufstägkeit hat die Antwort nichts zu tun. Maßbeglich für den nachehelichen Unterhalt ist immer der konkrete Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten. Allein durch das Zusammenziehen mit einem neuen Partner ändert sich hieran nichts. Zwar könnte Ihr Ex-Mann einwenden, dass ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei, § 1579 Nr. 7 BGB
, hierfür wäre es aber erforderlich, dass die neue Beziehung "eheersetzend" ist, also eine feste soziale Verbindung darstellt. Hierzu wäre eine mindestens seit 2-3 Jahren andauernde Partnerschaft erforderlich. Nur wenn diese Voraussetzungen vorliegen würden könnte Ihre Ex-Mann die Unterhaltszahlungen kürzen oder ganz einstellen, je nach den Umständen des Einzelfalles. In einem evtl. Unterhaltsprozess müßte er diese Umstände allerdings beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg