DE Frage geschrieben am 06.09.2009 09:26:02

Betreff: Mindestlohn wegen EU einklagbar ?


Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1207
Sehr geehrte Anwälte,

In Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta ist ja geschrieben, dass in der EU ein Lohn herrschen muss, wobei eine Familie davon leben kann.
Deutschland hat dies ja auch ratifiziert.
Unabhängig der bestehende Wucherstrafvorschriften oder des § 138 BGB hätte ich gerne von ihnen gewusst, ob Deutschland sich hier nicht vertragsbrüchig verhält, wenn es dank Hartz 4 und der fehlenden Mindestlöhne im Leiharbeiterbereich nichts tut ?

Ich zitiere "das sich so für soziale Gerechtigkeit einsetzt, sei an die das in der von Deutschland ratifizierten europäischen Sozialcharta des Europarates festgeschriebene “Recht auf ein gerechtes Entgelt (Artikel 4), das allen Arbeitnehmern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichern” soll. Und weiter sollte Sie zur Kenntnis nehmen, “Um die Umsetzung dieses sozialen Grundrechts operationalisieren zu können, ist vom Europarat ein Schwellenwert definiert worden, der bei 60 % des Netto- Durchschnittseinkommens liegt § (Lörcher 2006). In Deutschland läge ein solcher Schwellenwert bei netto 7,79 pro Stunde, was brutto einem Stundenlohn von 12 Euro entsprechen würde. Angesicht des real existierenden Armutslohnsektors ist Deutschland vom Europarat mehrfach wegen des Verstoßes gegen die Europäische Sozialcharta kritisiert worden (zuletzt: Council of Europe 2007)…."


http://womblog.de/2008/07/17/mindestlohn-stueckwerk-und-blenderei-der-groszen-koalition/

Wäre daher ein angemessener Mindestlohn in irgendeiner Form einklagbar ?


Da der Bundesrat ein Recht auf eine Normenkontrollklage hat, die sich ja jetzt offenbar auch auf EU Recht bezieht.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-der-Bundesrat-gegen-den-Bundestag-Gesetze-durchdrücken--__f73101.html

hätte ich daher gerne gewisst, ob hier BverGE Richter, der Präsident, der Bundesrat oder die EU Kommission, die Deutsche Bundesregierung wegen der Verletzung diverser Verträge und Gesetze dazu zwingen kann, hier einen Mindestlohn flächendecken und auch für die Leiharbeiter einzuführen.


Antwort geschrieben am 06.09.2009 11:27:39
Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
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Geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:


Bei der Europäischen Sozialcharta handelt es sich um einen vom Europarat initiierten völkerrechtlichen Vertrag. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Europarat nicht um eine EU-Organisation handelt. Der Europarat ist eine 1949 gegründete und mittlerweile 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, deren Ziel die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist. Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens wird der Europarat oft mit dem Europäischen Rat bzw. dem Rat der Europäischen Union verwechselt, welche jeweils Teil des EU-Systems sind.

Diese Einordnung der Europäischen Sozialcharta als völkerrechtlichen Vertrag außerhalb des EU-Systems ist entscheidend für die Frage der Durchsetzbarkeit der darin postulierten Rechte.

Im Rahmen des Völkerrechts sind nur Staaten sogenannte Völkerrechtssubjekte, d.h. nur sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Dementsprechend sind im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages nur die Unterzeichnerstaaten berechtigt und verpflichtet. Einzelpersonen können daraus grundsätzlich keinerlei Rechte ableiten.

Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn in dem völkerrechtlichen Vertrag selbst auch ein besonderer Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen ist. Beispielhaft sei hier die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) genannt, im Rahmen derer auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geschaffen wurde, vor dem Einzelpersonen eine Verletzung der EMRK geltend machen können.

Im Rahmen der Europäischen Sozialcharta ist hingegen kein Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen. Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Charta erfolgt gemäß Art. 21-29 der Charta im Rahmen eines Berichtsprüfungsverfahrens. So müssen die Unterzeichnerstaaten jährlich einen Bericht erstellen, welcher dann vom Europäischen Ausschuss für Sozialrechte, einem aus neun unabhängigen Experten bestehenden Organ, geprüft wird. Dieser Ausschuss kann dann Empfehlungen an die Vertragsstaaten richten, wie sie ihren Verpflichtungen optimal nachkommen können. Weiter gehende Sanktionsmöglichkeiten sind für den Fall der Nichteinhaltung der Charta nicht vorgesehen.


Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.

Mit besten Grüßen

Matthias Kassner
Rechtsanwalt

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