Frage geschrieben am 06.09.2009 09:26:02Betreff: Mindestlohn wegen EU einklagbar ?
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
Einsatz: € 35,00
Status: Beantwortet
Aufrufe: 1207
In Artikel 4 der Europäischen Sozialcharta ist ja geschrieben, dass in der EU ein Lohn herrschen muss, wobei eine Familie davon leben kann.
Deutschland hat dies ja auch ratifiziert.
Unabhängig der bestehende Wucherstrafvorschriften oder des § 138 BGB hätte ich gerne von ihnen gewusst, ob Deutschland sich hier nicht vertragsbrüchig verhält, wenn es dank Hartz 4 und der fehlenden Mindestlöhne im Leiharbeiterbereich nichts tut ?
Ich zitiere "das sich so für soziale Gerechtigkeit einsetzt, sei an die das in der von Deutschland ratifizierten europäischen Sozialcharta des Europarates festgeschriebene “Recht auf ein gerechtes Entgelt (Artikel 4), das allen Arbeitnehmern und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sichern” soll. Und weiter sollte Sie zur Kenntnis nehmen, “Um die Umsetzung dieses sozialen Grundrechts operationalisieren zu können, ist vom Europarat ein Schwellenwert definiert worden, der bei 60 % des Netto- Durchschnittseinkommens liegt § (Lörcher 2006). In Deutschland läge ein solcher Schwellenwert bei netto 7,79 pro Stunde, was brutto einem Stundenlohn von 12 Euro entsprechen würde. Angesicht des real existierenden Armutslohnsektors ist Deutschland vom Europarat mehrfach wegen des Verstoßes gegen die Europäische Sozialcharta kritisiert worden (zuletzt: Council of Europe 2007)…."
http://womblog.de/2008/07/17/mindestlohn-stueckwerk-und-blenderei-der-groszen-koalition/
Wäre daher ein angemessener Mindestlohn in irgendeiner Form einklagbar ?
Da der Bundesrat ein Recht auf eine Normenkontrollklage hat, die sich ja jetzt offenbar auch auf EU Recht bezieht.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-der-Bundesrat-gegen-den-Bundestag-Gesetze-durchdrücken--__f73101.html
hätte ich daher gerne gewisst, ob hier BverGE Richter, der Präsident, der Bundesrat oder die EU Kommission, die Deutsche Bundesregierung wegen der Verletzung diverser Verträge und Gesetze dazu zwingen kann, hier einen Mindestlohn flächendecken und auch für die Leiharbeiter einzuführen.
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 06.09.2009 10:06:04
Ich möchte meine Frage weiter eingrenzen.:
( ich verweise auf die o.g)
Hinweis.: Es ist nicht nötig, dass der Anwalt sich für den geloggten Betrag jetzt das ganze Urteil durchliesst, es reicht eine grobe Einschätzung ob Art. 4 Sozialcharta nun verbindlich ist in Deutschland...
Nun der Text
ch hab vorhin darauf hingewiesen.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-der-Bundesrat-gegen-den-Bundestag-Gesetze-durchdrücken--__f73101.html
und.:
http://archiv2007.sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html/zid20439/bs1/n8
Zitat
"Die europäische Sozialcharta verpflichtet alle Mitgliedsländer zur Zahlung ausreichender Löhne. Als ausreichend hat ein Sachverständigenausschuss 1977 einen Lohn bezeichnet, der 68 Prozent des national Durchschnittslohnes nicht unterschreitet. Unter dem Einfluss neoliberaler Politik wurde dieser Prozentsatz dann vor einigen Jahren auf 60 Prozent nach unten korrigiert. Aber selbst dieser niedrigere Satz würde bedeuten, dass die Bundesregierung keine…"
Wenn es danach geht, scheint die BRD sich nicht daran zu halten und offenbr lieber dritte Welt Lohnpolitik zu betreiben.
Unter anderem greift diese Seite hier http://www.forced-labour.de/archives/706 in dem genannten Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006 (S 77 AL 742/05): nochmals auf.:
" […] Wesentliche Kriterien sind für die Gestaltung von Arbeitsentgelten Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta. Nach Art. 4 Nr. 1 EuSC erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt an, welches ausreicht, um diesen und deren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Vorschrift ist einfaches Bundesrecht auf Gesetzes-, nicht auf Verfassungsebene. […] Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundge- setzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99). […] Dies äußert sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einen Straftatbestand geschaffen hat, der für sittenwidrige Lohnvereinbarungen gilt (vgl. BAG Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99). Damit bringt der Gesetzgeber ein so deutliches Unwerturteil für sittenwidrige Lohnvereinbarungen zu Lasten der Arbeitnehmer zum Ausdruck, … . […]…"
Ist daher das Verhalten der Bundesregierung illegal ?
Wie sie sehen, ist also das von vorhin genannte EU Recht bindend, kann man dies daher so einfordre ?
Weiterhin heisst es " Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung gegen die guten Sitten verstößt, sind nach zutreffender herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die wesentlichen sich aus dem Grundgesetz und der gesetzlichen Systematik ergebenden Prinzipien zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss vom 19.10.1993, Az. 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89). Die Gerichte müssen gegebenenfalls im Rahmen der Generalklausel des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen, wenn der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist. …"
Bedeutet dies nicht, dass die Bundesregierung gerade für die Leiharbeiter, die ja garnicht abgesichert sind, hier nicht eingreifen MUSS ?
Weiterhin heisst es dort " Art. 1 (Würde des Menschen), Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 20 Abs. 1 (Sozialstaatsgebot) Grundgesetz manifestieren, messen lassen. (BAG Urteil vom 24. März 2004, Az. 56 AZR 303/03, allerdings ohne den Verweis auf Art. 1 GG) Die durch Art. 9 GG gewährleistete Tariffreiheit schützt keine tarifvertragliche Regelung, die den Rahmen, den Art. 1 GG und das Sozialstaatsgebot ziehen, verlässt. Die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot stellen für unsere Verfassung unverzichtbare Vorgaben dar, wie sich aus dem besonderen Schutz durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) ergibt. Sie sind für unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung schlechthin konstituierend. Diese Wertungen sind bei der Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB zwingend zu berücksichtigen…"
Ist daher nicht eine Absicherung in dem Bereich geboten ?
geschrieben am 06.09.2009 10:06:04
Ich möchte meine Frage weiter eingrenzen.:
( ich verweise auf die o.g)
Hinweis.: Es ist nicht nötig, dass der Anwalt sich für den geloggten Betrag jetzt das ganze Urteil durchliesst, es reicht eine grobe Einschätzung ob Art. 4 Sozialcharta nun verbindlich ist in Deutschland...
Nun der Text
ch hab vorhin darauf hingewiesen.:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-der-Bundesrat-gegen-den-Bundestag-Gesetze-durchdrücken--__f73101.html
und.:
http://archiv2007.sozialisten.de/presse/presseerklaerungen/view_html/zid20439/bs1/n8
Zitat
"Die europäische Sozialcharta verpflichtet alle Mitgliedsländer zur Zahlung ausreichender Löhne. Als ausreichend hat ein Sachverständigenausschuss 1977 einen Lohn bezeichnet, der 68 Prozent des national Durchschnittslohnes nicht unterschreitet. Unter dem Einfluss neoliberaler Politik wurde dieser Prozentsatz dann vor einigen Jahren auf 60 Prozent nach unten korrigiert. Aber selbst dieser niedrigere Satz würde bedeuten, dass die Bundesregierung keine…"
Wenn es danach geht, scheint die BRD sich nicht daran zu halten und offenbr lieber dritte Welt Lohnpolitik zu betreiben.
Unter anderem greift diese Seite hier http://www.forced-labour.de/archives/706 in dem genannten Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 27.02.2006 (S 77 AL 742/05): nochmals auf.:
" […] Wesentliche Kriterien sind für die Gestaltung von Arbeitsentgelten Art. 1, 2 Abs. 1, 20 Abs. 1 GG sowie Art. 4 Nr. 1 der Europäischen Sozialcharta. Nach Art. 4 Nr. 1 EuSC erkennen die Vertragsstaaten das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt an, welches ausreicht, um diesen und deren Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern. Die Vorschrift ist einfaches Bundesrecht auf Gesetzes-, nicht auf Verfassungsebene. […] Ein nach Anschauung aller billig und gerecht denkender Menschen auffälliges Missverhältnis zwischen Arbeitsentgelt und Arbeitsleistung begründet unter Anwendung dieser grundge- setzlichen und staatsvertraglichen Vorgaben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit (BAG Urteil vom 24.03.2004, Az. 5 AZR 303/03 und Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99). […] Dies äußert sich auch darin, dass der Gesetzgeber mit § 291 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB einen Straftatbestand geschaffen hat, der für sittenwidrige Lohnvereinbarungen gilt (vgl. BAG Urteil vom 23.05.2001, Az. 5 AZR 527/99). Damit bringt der Gesetzgeber ein so deutliches Unwerturteil für sittenwidrige Lohnvereinbarungen zu Lasten der Arbeitnehmer zum Ausdruck, … . […]…"
Ist daher das Verhalten der Bundesregierung illegal ?
Wie sie sehen, ist also das von vorhin genannte EU Recht bindend, kann man dies daher so einfordre ?
Weiterhin heisst es " Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Regelung gegen die guten Sitten verstößt, sind nach zutreffender herrschender Meinung und ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung die wesentlichen sich aus dem Grundgesetz und der gesetzlichen Systematik ergebenden Prinzipien zu berücksichtigen (BVerfG Beschluss vom 19.10.1993, Az. 1 BvR 567/89, 1 BvR 1044/89). Die Gerichte müssen gegebenenfalls im Rahmen der Generalklausel des geltenden Zivilrechts korrigierend eingreifen, wenn der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen ist. …"
Bedeutet dies nicht, dass die Bundesregierung gerade für die Leiharbeiter, die ja garnicht abgesichert sind, hier nicht eingreifen MUSS ?
Weiterhin heisst es dort " Art. 1 (Würde des Menschen), Art. 2 Abs. 1 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 20 Abs. 1 (Sozialstaatsgebot) Grundgesetz manifestieren, messen lassen. (BAG Urteil vom 24. März 2004, Az. 56 AZR 303/03, allerdings ohne den Verweis auf Art. 1 GG) Die durch Art. 9 GG gewährleistete Tariffreiheit schützt keine tarifvertragliche Regelung, die den Rahmen, den Art. 1 GG und das Sozialstaatsgebot ziehen, verlässt. Die Menschenwürde und das Sozialstaatsgebot stellen für unsere Verfassung unverzichtbare Vorgaben dar, wie sich aus dem besonderen Schutz durch Art. 79 Abs. 3 GG (Ewigkeitsklausel) ergibt. Sie sind für unsere Rechts- und Gesellschaftsordnung schlechthin konstituierend. Diese Wertungen sind bei der Anwendung von § 138 Abs. 1 BGB zwingend zu berücksichtigen…"
Ist daher nicht eine Absicherung in dem Bereich geboten ?
Frage vom Fragesteller weiter eingegrenzt
geschrieben am 06.09.2009 10:08:41
Ganz am Ende des Urteil wird auf Art. 4 Sozialcharte hingewiesen.
geschrieben am 06.09.2009 10:08:41
Ganz am Ende des Urteil wird auf Art. 4 Sozialcharte hingewiesen.
Antwort geschrieben am 06.09.2009 11:27:39
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Rechtsanwalt LL.M. Matthias Kassner
Reinhardtstraße 15, 10117 Berlin, Tel: (030) 48825750, Fax: (030) 48825751
Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Markenrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 20
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Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:
Bei der Europäischen Sozialcharta handelt es sich um einen vom Europarat initiierten völkerrechtlichen Vertrag. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei dem Europarat nicht um eine EU-Organisation handelt. Der Europarat ist eine 1949 gegründete und mittlerweile 47 Staaten umfassende europäische internationale Organisation mit Sitz in Straßburg, deren Ziel die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts ist. Aufgrund der Ähnlichkeit des Namens wird der Europarat oft mit dem Europäischen Rat bzw. dem Rat der Europäischen Union verwechselt, welche jeweils Teil des EU-Systems sind.
Diese Einordnung der Europäischen Sozialcharta als völkerrechtlichen Vertrag außerhalb des EU-Systems ist entscheidend für die Frage der Durchsetzbarkeit der darin postulierten Rechte.
Im Rahmen des Völkerrechts sind nur Staaten sogenannte Völkerrechtssubjekte, d.h. nur sie können Träger von Rechten und Pflichten sein. Dementsprechend sind im Rahmen eines völkerrechtlichen Vertrages nur die Unterzeichnerstaaten berechtigt und verpflichtet. Einzelpersonen können daraus grundsätzlich keinerlei Rechte ableiten.
Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur dann, wenn in dem völkerrechtlichen Vertrag selbst auch ein besonderer Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen ist. Beispielhaft sei hier die Europäische Menschrechtskonvention (EMRK) genannt, im Rahmen derer auch der Europäische Menschenrechtsgerichtshof geschaffen wurde, vor dem Einzelpersonen eine Verletzung der EMRK geltend machen können.
Im Rahmen der Europäischen Sozialcharta ist hingegen kein Durchsetzungsmechanismus für Einzelpersonen vorgesehen. Die Überwachung der Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen aus der Charta erfolgt gemäß Art. 21-29 der Charta im Rahmen eines Berichtsprüfungsverfahrens. So müssen die Unterzeichnerstaaten jährlich einen Bericht erstellen, welcher dann vom Europäischen Ausschuss für Sozialrechte, einem aus neun unabhängigen Experten bestehenden Organ, geprüft wird. Dieser Ausschuss kann dann Empfehlungen an die Vertragsstaaten richten, wie sie ihren Verpflichtungen optimal nachkommen können. Weiter gehende Sanktionsmöglichkeiten sind für den Fall der Nichteinhaltung der Charta nicht vorgesehen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage weitergeholfen zu haben.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 06.09.2009 12:08:44
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Ich fand dazu folgendes .:
" Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Menschenhandel ist verboten."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
In Verbindung mit Art. 4 und dem GG, wo ja auch ein soziales Deutschland garantiert wird, ist sicher klar, dass eine Form der Zwangsarbeit darin bestehen kann, wenn man keinerlei normale Arbeit findet und der Staat Dumpinglöhne noch subventioniert.
http://www2.hs-fulda.de/fb/sw/projekte/r1bibliothek/bibliothek/texte/13interrecht/internationalrecht/eusozialchartavortrag.pdf
Ich frage mich zudem, wieso die Richter in dem Urteil ihr Recht aus der Sozialcharta her abgeleitet haben, wenn dies doch nicht verbindlich sei?
Dann hat diese Charta und der Art. 4 offenbar keinen rechtlichen Wert.
Wenn es letztenendes nichts für den Bürger bringt.
In dem von mir genannten Urteilen des § 138 BGB wurde ja auch nochmal auf diese Problematik drauf eingegagen !
Verstehe ich sie also richtig, dass es letztenendes, was den Mindestlohn angeht, in der EU und nicht im Europarat keinerlei verbindliche Regelungen gibt auch nicht in der neuen EU Verfassung, wo doch Sozialrechte mit aufgenommen wurden ?
Es ist doch so, das sim Vertrag von Lissabon oder auch EU Verfassung genannt, was noch von Irland abgesegnet werden muss, was von einer Sozial oder Menschenrechtscharta mit übernommen würde, wissen sie da nähere ?
Ich fand dazu folgendes .:
" Artikel 5
Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Menschenhandel ist verboten."
http://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_de.pdf
In Verbindung mit Art. 4 und dem GG, wo ja auch ein soziales Deutschland garantiert wird, ist sicher klar, dass eine Form der Zwangsarbeit darin bestehen kann, wenn man keinerlei normale Arbeit findet und der Staat Dumpinglöhne noch subventioniert.
http://www2.hs-fulda.de/fb/sw/projekte/r1bibliothek/bibliothek/texte/13interrecht/internationalrecht/eusozialchartavortrag.pdf
Ich frage mich zudem, wieso die Richter in dem Urteil ihr Recht aus der Sozialcharta her abgeleitet haben, wenn dies doch nicht verbindlich sei?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 06.09.2009 13:34:23
Geehrter Fragesteller,
der Wert der Europäischen Sozialcharta ist sicherlich in erster Linie politischer Natur. Die Unterzeichnerstaaten sollen zur Verfolgung einer bestimmten Sozialpolitik angehalten werden. Jedoch ist sie in rechtlicher Hinsicht insoweit relevant, als dass sie als Auslegungshilfe bei gerichtlichen Wertentscheidungen, wie z.B. der der Sittenwidrigkeit eines besonders niedrigen Arbeitsentgelts nach § 138 BGB zu berücksichtigen ist. So tat es auch das Sozialgericht Berlin in dem von Ihnen zitierten Urteil und hat dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach die Charta dem Bürger keine subjektiven Rechte einräumt. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein bestimmter Lohn zu niedrig ist, wird also allein nach § 138 BGB bestimmt. Bei der Frage, wann danach Sittenwidrigkeit vorliegt, werden dann aber Wertentscheidungen des Gesetzgebers berücksichtigt, wie z.B. die Bezeichnung der Bundesrepublik als Sozialstaat in Art. 20 I GG oder eben Art. 4 EuSC.
Die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines Mindestlohns lässt sich aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Grundgesetzes bzw. der EuSC nicht herleiten.
Die Grundrechtscharta der EU hat momentan noch keine bindende Wirkung. Der Vertrag von Lissabon verweist zwar auf die Grundrechtscharta, jedoch ist es sehr fraglich, ob er auch tatsächlich verabschiedet wird. In immerhin 4 EU-Staaten wurde der Vertrag von Lissabon noch nicht endgültig ratifiziert. Es ist aber auch sehr fraglich, ob sich daraus eine Verpflichtung aller EU-Staaten ableiten ließe, Mindestlöhne einzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
Rechtsanwalt
Geehrter Fragesteller,
der Wert der Europäischen Sozialcharta ist sicherlich in erster Linie politischer Natur. Die Unterzeichnerstaaten sollen zur Verfolgung einer bestimmten Sozialpolitik angehalten werden. Jedoch ist sie in rechtlicher Hinsicht insoweit relevant, als dass sie als Auslegungshilfe bei gerichtlichen Wertentscheidungen, wie z.B. der der Sittenwidrigkeit eines besonders niedrigen Arbeitsentgelts nach § 138 BGB zu berücksichtigen ist. So tat es auch das Sozialgericht Berlin in dem von Ihnen zitierten Urteil und hat dabei ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verwiesen, wonach die Charta dem Bürger keine subjektiven Rechte einräumt. Die Entscheidung darüber, ob im Einzelfall ein bestimmter Lohn zu niedrig ist, wird also allein nach § 138 BGB bestimmt. Bei der Frage, wann danach Sittenwidrigkeit vorliegt, werden dann aber Wertentscheidungen des Gesetzgebers berücksichtigt, wie z.B. die Bezeichnung der Bundesrepublik als Sozialstaat in Art. 20 I GG oder eben Art. 4 EuSC.
Die Verpflichtung der Bundesrepublik zur Einführung eines Mindestlohns lässt sich aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Grundgesetzes bzw. der EuSC nicht herleiten.
Die Grundrechtscharta der EU hat momentan noch keine bindende Wirkung. Der Vertrag von Lissabon verweist zwar auf die Grundrechtscharta, jedoch ist es sehr fraglich, ob er auch tatsächlich verabschiedet wird. In immerhin 4 EU-Staaten wurde der Vertrag von Lissabon noch nicht endgültig ratifiziert. Es ist aber auch sehr fraglich, ob sich daraus eine Verpflichtung aller EU-Staaten ableiten ließe, Mindestlöhne einzuführen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Matthias Kassner
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