Sehr geehrte Ratsuchende,
für Ihr Vorhaben brauchen Sie als erstes
eine Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung der jeweiligen Landesarbeitsagentur.
Zur Verdeutlichung die Norm:
§ 1 AÜG
:
(1) 1Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen wollen, bedürfen der Erlaubnis. 2Die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft ist keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Arbeitgeber Mitglied der Arbeitsgemeinschaft ist, für alle Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges gelten und alle Mitglieder auf Grund des Arbeitsgemeinschaftsvertrages zur selbständigen Erbringung von Vertragsleistungen verpflichtet sind. 3Für einen Arbeitgeber mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes ist die Abordnung von Arbeitnehmern zu einer zur Herstellung eines Werkes gebildeten Arbeitsgemeinschaft auch dann keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn für ihn deutsche Tarifverträge desselben Wirtschaftszweiges wie für die anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht gelten, er aber die übrigen Voraussetzungen des Satzes 2 erfüllt.
...
Die Landesarb.agentur fordert in dem Antrag auf die Erteilung der Erlaubnis die Anzahl der Leiharbeitnehmer sowie (mitunter) Muster der Leiharbeitsvertäge und ein Muster der Überlassungsverträge (das wäre dann der Vertrag Ihrer GmbH mit Ihrem Ex - Arbeitgeber).
Bei Ihrem Vorhaben hätte die GmbH überhaupt keine Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitsüberlassungsgesetzes.
Leider sehe ich die Chancen sehr schlecht, dass Sie eine solche Erlaubnis bekommen (die die ersten 3 Jahre immer nur auf ein Jahr befristet ist, d.h. jedes Jahr neu beantragt werden muss)
Die Firmen, die die Genehmigung auf AÜ beantragen, werden auch ständig überprüft (sie müssen statistische Meldungen tätigen, dies alle 6 Monate), § 8 AÜG
.
Als zweites Problem sehe ich bei Ihrem Vorhaben die Scheinselbständigkeit (wenn Sie nur für Ihren Arbeitgeber tätig werden sollten).
Als Lösung käme evtl., dass Sie versuchen, bei einer Firma (= Arbeitsüberlassungsfirma), die Ihr Chef anvisiert, tätig zu werden.
Diese Antwort ist vom 29.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Deffner,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider hat mir das nicht sehr weitergeholfen, die Norm ist mir bekannt. Können Sie mir vieleicht eine Beratungsstelle oder einen Kollegen empfehlen, wo ich noch weiterführende Antworten bekomme?
Mir ist nicht ganz klar, warum ich mich nicht bei meiner GmbH anstellen lassen kann und somit einen Arbeitnehmer habe? Warum sollte die Überprüfung der AÜ meiner Firma ein Problem darstellen? Welche Bedingungen muß ich für eine AÜ schaffen?
Viele Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
wenn Sie nach Ihrer Darstellung die GmbH gründen, sind Sie die Geschäftsführerin und der einzige Gesellschafter, die Arbeitnehmerüberlassung zielt jedoch auf die gewerbsmäßige `Verleihung` von (mehreren) Leiharbeitnehmern (bei diesen ist Lohnsteuer abzuführen, wie üblich beim Arbeitnehmer).
Als Anlaufstelle kann ich Ihnen die für die Neuanträge Zuständige nennen bei der Regionaldirektion Bayern (bei der Arbeitsagentur Nürnberg), Telofonnummer der zuständigen Person kann ich in diesem Forum nicht vergeben.