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GmbH Geschäftsführer werden in der Elternzeit

13. August 2013 13:04 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Ich plane meine Selbständigkeit im Moment in der Elternzeit und bin nicht angestellt. Ich möchte demnächst eine GmbH mit einem zweiten Gesellschafter gründen. Bei dieser GmbH möchte ich Geschäftsführer sein. Eine Vergütung von der GmbH für meine Position als Geschäftsführer wird es nicht geben. Auch die Arbeitszeit pro Woche ist sehr flexibel und liegt zwischen 20-30 Stunden.

Ist es möglich das ich während der Elternzeit die Position als Geschäftsführer ausübe? Muss der Geschäftsführervertrag besonders gestaltet sein damit es keine Problem mit der Elternzeit und dementsprechend den Elterngeldzahlungen gibt?

13. August 2013 | 17:17

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es steht weder der Elternzeit noch dem Bezug von Elterngeld entgegen, wenn Sie eine GmbH gründen und Geschäftsführer werden.

Lediglich wenn Sie ein Gehalt erhalten würden, wird dieses auf das Elterngeld angerechnet.

Wenn Sie aber Geschäftsführer sind, ohne aktiv tätig zu sein und ohne Gehaltsbezug, dann ist dies möglich.

Die Gehaltszahlungen dürfen auch nicht versteckt aufgeschoben werden, sondern müssen für diesne Zeitraum ganz entfallen.

Wenn Sie dies vertraglich regeln, bestehen keine Bedenken.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 13. August 2013 | 17:32

Sehr geehrter Herr Schwerin,

Ja die Gehaltszahlungen entfallen komplett ohne Ersatz. Wichtig ist mir ob ich in der Position als Geschäftsführer sein kann um z.B. erste Kontakte aufzubauen und die Gesellschaft einzurichten um nach der Elternzeit direkt durchstarten zu können. Daher bitte ich Sie mir noch kurz genauer zu erklären, was meinen Sie mit "ohne aktiv tätig zu sein". Für mich bedeutet aktiv tätig zu sein, wenn ich z.B. Fragen mit dem Steuerberater zu klären habe oder mit einem Kunden etwas besprechen muss.

Freundliche Grüße,

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. August 2013 | 18:01

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Der Umfang der Tätigkeit sollte 10 bis 15 h in der Woche nicht überschreiten.

Insoweit darf man also durchaus "aktiv" sein.

Darüber hinaus muss eben fest stehen, dass die Vergütung entfällt.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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