Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Gemäß § 275 StPO
ist das Urteil mit den Gründen spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. Die Rüge, das Urteil sei nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht worden, ist ein absoluter Revisionsgrund nach § 338 StPO
. Nicht rechtzeitig zu den Akten gebracht ist das Urteil, wenn sich der Nachweis der Fristwahrung weder durch Eingangsvermerk der Geschäftsstelle noch auf andere Weise mit hinreichender Gewissheit erbringen lässt.
Richtig ist, dass die Berufung nur innerhalb einer nach Verkündung eingelegt werden kann nach § 314 StPO
. Die Berufungsbegründung kann jedoch auch erst nach Zustellung des Urteils erfolgen § 317 StPO
.
Das Urteil muss also nicht innerhalb von fünf Wochen zugestellt werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
12. Januar 2007
|
17:19
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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Fachanwältin für Familienrecht
Rückfrage vom Fragesteller
12. Januar 2007 | 19:48
Aber das Urteil ist rechtskräftig und es dauert nur so lange bis es geschrieben wird.
Es kann nichts mehr nachkommen ODER?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
13. Januar 2007 | 14:27
Gerne beantworte ich Ihre Nachfrage. Wenn innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist das Urteil rechtskräftig.