Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst darf ich Ihnen mitteilen, dass Sie einer Vorladung zur Polizei nicht folgen müssen, da Sie als Beschuldigte nicht verpflichtet sind, Angaben zur Sache zu machen und sich möglicherweise dadurch selbst zu belasten. Aus Höflichkeit sollten Sie den Termin aber absagen.
Des Weiteren empfehle ich Ihnen, einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu beauftragen, damit Akteneinsicht genommen werden kann. Erst wenn bekannt ist, was man Ihnen genau vorwirft, kann eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Unter Umständen ist es dann auch hilfreich, Angaben zur Sache zu machen. Die Akteneinsicht kann auch gern durch meine Kanzlei erfolgen.
Welche Strafe Sie zu erwarten haben, kann naturgemäß nicht vorhergesagt werden. Ohne Akteneinsicht ist es schwer, auch nur einen möglichen Rahmen anzugeben. Deshalb kann ich Ihnen hierzu nur eine allgemeine Einschätzung mitteilen. Nach Ihren Angaben haben Sie die Ihnen vorgeworfenen Taten nicht begangen. Für eine Verurteilung muss man Ihnen die Taten nachweisen. Wenn dies nicht gelingt, sind Sie freizusprechen. Möglicherweise wird das Verfahren auch eingestellt, was oftmals mit Hilfe eines Verteidigers schon im Ermittlungsverfahren gelingt. Ob dies vorliegend eine Option ist, kann jedoch erst nach Akteneinsicht beurteilt werden.
Bei der Strafzumessung sind Vorverurteilungen grundsätzlich zu berücksichtigen, insbesondere, wenn diese einschlägig sind. Der Strafrahmen für eine Tat nach § 263 I StGB
(Betrug) beträgt Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Nach § 56 I StGB
ist eine Strafe immer dann zur Bewährung auszusetzen, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr erfolgt und wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Hierbei werden die Umstände der Tat, das Vorleben des Täters etc. aber auch die Wirkungen, die von der Aussetzung zu erwarten sind, berücksichtigt. Allerdings ist es auch möglich, dass die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, wenn eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erfolgt und die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet, § 56 III StGB
. Letzteres ist vor allem dann zu erwarten, wenn bereits mehrere Verurteilungen zu kurzen Freiheitsstrafen erfolgt sind.
Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 56f StGB
vorliegen. Kurz gesagt ist dies dann der Fall, wenn entweder gegen Auflagen/Weisungen verstoßen wird oder sich der Verurteilte der Aufsicht des Bewährungshelfers entzieht oder neue Straftaten begangen werden und dadurch gezeigt wurde, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat.
Ich verstehe Sie so, dass die Taten, die Ihnen jetzt vorgeworfen werden, vor der ersten Verurteilung begangen worden sind. In diesem Fall ist u. U. eine nachträgliche Gesamtstrafe zu bilden, hierbei erfolgt eine Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, §§ 54
, 55 StGB
. In diesem Falle ist dann eher kein Widerruf der Bewährung zu erwarten, sondern eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, die dann aber wiederum zur Bewährung ausgesetzt wird.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Ich möchte sie bitten durch ihre Kanzlei akteneinsicht zu beantragen und mich evtl.zu vertreten.Was benötigen sie noch von mir?Dazu muß ich sagen,das war meine erste Gerichtsverhandlung.Vielen Dank
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
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Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin