Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihr Frage beantworte ich wie folgt.
Auch bei einer unzureichenden Belehrung über das Widerrufsrechts erlischt das Recht zum Widerruf per Gesetz, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor das Widerrufsrecht ausgeübt wurde.
Wenn der Diensteanbieter das Geld erhalten und Leistungen, die nach dem Vertrag kostenpflichtig sind, erbracht hat, erlischt das Widerrufsrecht.
Ich gehe davon aus, dass spätestens die Möglichkeit zur Beantwortung von Kontaktanfragen zum kostenpflichtigen Teil der geschuldeten Leistung des Anbieters gehört.
Das Widerrufsrecht ist damit erloschen, auch wenn der zweite von Ihnen zitierte Satz der Belehrung in der Bestellbestätigung so ausgelegt wird, dass der Anbieter seine Pflicht ausschließlich n u r dann erfüllt hat und das Widerrufsrecht erlischt, wenn Sie eine Kontaktanfrage senden.
Der davor zitierte Satz, „Bei einer Dienstleistung erlischt das Widerrufsrecht per Gesetz vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfüllt worden ist, bevor der Kunde sein Widerrufsrecht ausgeübt hat“, gibt den Gesetzestext und Punkt 13.3. der AGB wieder.
Nicht diese Belehrung ist Vertragsbestandteil geworden, sondern die AGB.
Mit arglistiger Täuschung lässt sich argumentieren, aber sie müssten beweisen, dass Sie auf Grund der Formulierung in der Bestätigungsmail zum Widerruf bestimmt worden sind. Außerdem müssten Sie einen Schaden auf Grund dieser Formulierung beweisen.
Das Widerrufsrecht ist jedenfalls verwirkt.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatungsplattform einen Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich war bisher der Ansicht, daß die Widerrufsbelehrung, die online in den AGB bereitgestellt wird, nicht ausreichend ist und dem Kunden daher noch mal in Textform zugehen muß und eigentlich nicht von der Widerrufsbelehrung der AGB abweichen darf. Ich bin ja aufgrund dieser Einschränkung ("Mit dem ersten Senden einer Kontaktanfrage durch Sie erklären Sie sich damit einverstanden, dass hierdurch ihr Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.") davon ausgegangen, daß ich ganz normal den Vertrag widerrufen kann, sonst hätte ich nicht schon mal auf Anfragen von anderen Mitgliedern geantwortet, bevor ich mir nicht sicher gewesen wäre, daß dieses Dienstleistungsangebot meinen Vorstellungen entspricht. Das reicht aber vermutlich nicht aus, um den Vertrag irgendwie anzufechten?
Danke schon mal und Grüße
Eine Anfechtung wegen einer Täuschung käme in Betracht, wenn Sie auf Grund dessen Ihre Vertragserklärung abgegeben hätten.
Mit der Belehrung hat der Anbieter Ihre Erklärung aber bereits angenommen.
Eine unrichtige Widerrufsbelehrung führt zwar dazu, dass der Lauf der Widerufsfrist nicht beginnt, hindert aber nicht das Erlöschen des Rechts, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Auch lässt sich die Auffassung vertreten, dass die Belehrung in Textform nicht von den AGB-Regelungen abweicht.
Es wird die AGB- Regelung wiederholt und beispielhaft eine Konstellation (Senden einer Kontaktanfrage) genannt.
Damit wird aber nicht entgegen den AGB ausgeschlossen, dass andere aktiv genutzte kostenpflichtige Leistungsmerkmale auch zum Erlöschen des Widerrufsrechts führen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt