Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sofern Sie tatsächlich ein Haustürgeschäft abgeschlossen haben, und kein Fernabsatzvertrag geschlossen wurde (etwa über das Internet), steht Ihnen das Widerrufsrecht gem. §§ 312, 355 BGB zu. Die Widerrufsfrist hat erst mit dem Eingang der Waren bei Ihnen begonnen, so daß sie, unabhängig davon, ob Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt wurden, noch nicht verstrichen ist. Wurden Sie belehrt, läuft die dann 14-tägige Frist aber am 13.09.05 ab. Wurden Sie bei Vertragsschluß nicht
belehrt, gilt diese 14-Tagesfrist aber nicht.
Der Widerruf muß nicht begründet werden. Da der Unternehmer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, reicht es aus, wenn Sie die Ware unfrei mit einem Begleitschreiben, in dem Sie den Widerruf erklären, zurücksenden.
Wurden Sie ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, ist es aber möglich, daß Ihnen bei Vertragsschluß die Kosten der Rücksendung bei Widerruf vertraglich auferlegt wurden, wenn der Bestellwert lediglich bis zu 40 EUR betrug. Dann dürfen Sie die Ware natürlich nicht unfrei zurücksenden, sondern haben die Rücksendekosten zu tragen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
www.andreas-schwartmann.de
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
05.10.2005 | 21:39
Bei einem Warenwert von € 2.600 beliefen sich die Kosten für die anwaltliche Vertretung nach der Gebührentabelle des RVG auf € 245,70 (1,3 Geschäftsgebühr) zzgl. Auslagen und MwSt. Wenn sich die Gegenseite allerdings vertragswidrig verhält, kommt u. U. eine Kostentragungspflicht der Gegenseite für die Kosten der Rechtsverfolgung in Betracht, so z.B. wenn Sie eine Frist zur Rückzahlung und Rücknahme der Waren gesetzt haben und die Gegenseite sich nunmehr in Verzug befindet.
Ich bin gerne bereit, Sie zu vertreten und biete Ihnen an, daß Sie mir (im Rahmen dieser kostenlosen Nachfrage) die bisherige Korrespondenz einmal zuleiten und mich dann telefonisch kontaktieren. Wir können dann das weitere Vorgehen abklären, bevor ich dann ggf. tätig werde und weitere Kosten entstehen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Vater beruft sich offenbar auf ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an den Ihnen gehörenden Gegenständen. Ein solches Recht ist aber nach Ihrer Schilderung nicht erkennbar:
Denn weder haben Sie bei Ihren Eltern zur Miete gewohnt, so daß ein Vermieterpfandrecht zur Sicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis ausscheidet.
Noch ist ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen rechtlichen Gründen erkennbar. Außerdem haben Sie ja, nach Ihren Angaben, keinen festen Termin zur Rückzahlung des Geldes vereinbart, sondern das Ende des Scheidungsverfahrens mit Abschluß des Zugewinnausgleiches als Zahlungstermin bestimmt. Sofern das Verfahren noch nicht beendet ist, ist der Rückzahlungsanspruch aber noch nicht fällig, so daß selbst dann, wenn ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht bestünde, jedenfalls kein fälliger Anspruch erkennbar wäre.
Da es sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt, wird Ihnen die Polizei nicht dabei helfen, Ihre Sachen zu erhalten. Sie sollten sich stattdessen an einen Anwalt wenden, der Ihre Eltern über die Rechtslage informiert und sie zur Herausgabe Ihres Eigentums auffordert.
Unter Umständen muß dieser Anspruch dann gerichtlich (auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) durchgesetzt werden.
Ich rate Ihnen also dringend, sich anwaltlich beraten und vertreten zu lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine hilfreiche, erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt A. Schwartmann
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