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Sonderbedarf Klasssenfahrt

7. April 2009 12:22 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zahle für meinen Sohn (15jahre) einen monatlichen Unterhalt von 329€ . Da mein Sohn dieses Jahr auf Klassenfahrt fährt möchte meine Ex Frau gerne das ich die Hälfte (ca.100€) davon übernehme. Die Klassenfahrt steht seid Anfang des Schuljahres fest und ich habe erst jetzt von den Kosten erfahren. Muss ich die hälfte bezahlen oder muss sie alleine die Kosten tragen sie ist Berufstätig und hat eine geregeltes Einkommen.
Könnten sie mir auch bitte sagen wenn ich einen Minijob (der 400€ nicht übersteigt) habe ob dieses Einkommen auch noch zu meinem Gehalt dazu gerechnet wird und danach der Unterhalt berrechnet wird.

Vielen Dank im Voraus

7. April 2009 | 13:11

Antwort

von


(1246)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

1. Klassenfahrt

Die Frage, ob die Klassenfahrt einen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf darstellt, ist ein familienrechtlicher Klassiker und dennoch immer noch nicht eindeutig beantwortet.

Bei dem in § 1613 Absatz 2 Nr. 1 BGB geregelten Sonderbedarf handelt es sich um einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf, der überraschend und der Höhe nach nicht einschätzbar war. Typisch für den Sonderbedarf ist, dass er aus dem normalen, laufenden Unterhalt nicht gezahlt werden kann und auch nicht angespart werden kann.

So ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Vater durch die Unterhaltszahlungen für das Kind an die Mutter, bei welcher das Kind in diesem Fall auch lebt, ausreichend zum Leben und eben Unterhalt des Kindes beiträgt. Nur in Fällen des sogenannten Sonderbedarfes muss der Vater weitere Zahlungen leisten.

Es werden unterschiedliche Ansichten vertreten und auch die Gerichte entscheiden noch unterschiedlich. So geht man grundsätzlich davon aus, dass eine Klassenfahrt vorhersehbar ist. Daher stelle sie keinen Sonderbedarf da und es muss keine zusätzliche Zahlung erbracht werden. Die Kosten für die Fahrt müssen also vom laufenden Unterhalt bezahlt werden. Die Mutter des Kindes, die den Unterhalt ja erhält, muss die Unterhaltszahlungen des Vaters so einteilen, dass auch die Klassenfahrt davon (hälftig) bezahlt werden kann.

Diese Ansicht und Argumentation entspricht sicher Ihren Vorstellungen. Daher können Sie sich auch darauf stützen und sind nicht gehalten, sich an den Kosten für die Klassenfahrt zu beteiligen.

Allerdings gibt es auch die konträre Ansicht, welche Sie zur Teilnahme an der Zahlung verpflichten würde. Danach sind Klassenfahrten durchaus nicht vorhersehbar und aufgrund der durchaus hohen Kosten keineswegs von den monatlichen Unterhaltszahlungen mit zu bestreiten.

Insbesondere ist noch die finanzielle Situation der Mutter zu berücksichtigen. Sollte es ihr absolut unmöglich sein, die Klassenfahrt von dem laufenden Unterhalt zu bestreiten, kann die Entscheidung auch zugunsten des Sonderbedarfs ausfallen und Sie wären gehalten, den Beitrag zur Hälfte zu leisten. Dagegen kann aber auch wieder angerechnet werden, wenn Sie ein niedriges Einkommen hätten und daher nicht in der Lage wären, die Kosten zu tragen.

Wenn Sonderbedarf angenommen wird, müssen beide Elternteile gleichermaßen dafür einstehen, das heißt die Kosten je zur Hälfte tragen.

Da beide Ansichten vertreten werden, kann der Ausgang eines möglichen Rechtsstreits nicht vorhergesagt werden. Ich empfehle daher, zunächst das Gespräch mit der Mutter zu suchen und die Ansicht zu präsentieren, nach welcher eine Klassenfahrt kein Sonderbedarf ist. Schließlich weiß die Mutter von der Fahrt seit Anfang des Schuljahres und hätte ausreichend Zeit gehabt, die Kosten zu sammeln.

Sollte die Mutter dann mit der Gegenansicht argumentieren, bleibt Ihnen nur, sich vernünftig zu einigen oder es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen.

Es sei noch angemerkt, dass es Ihnen natürlich grundsätzlich freisteht, sich freiwillig an den Kosten für die Klassenfahrt zu beteiligen.

2. zusätzlicher Minijob

Hier gehe ich davon aus, dass Sie zu Ihrer regulären Arbeit noch einen Minijob haben.

Ihre Frage muss ich ganz klar mit ja beantworten. Bei der Berechnung des Unterhalts zählen alle Einkommensquellen. Es wird ein Freibetrag gebildet und dann der für das Kind zu zahlende Unterhalt bemessen. Es gelten hier – im Gegensatz zum Leistungsrecht nach dem SGB II und III – keine sogenannten Hinzuverdienstgrenzen, bis zu denen man anrechnungsfrei hinzuverdienen könnte.

Genauere Auskunft kann ich hier aber nicht geben, da mir keine konkreten Zahlen vorliegen.

Die Berechnung erfolgt dann wie üblich anhand der einschlägigen Tabelle (z.B. Düsseldorfer Tabelle), hier nur unter Berücksichtigung eines höheren Einkommens.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

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