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Private Erreichbarkeit des Arbeitnehmers

12. Februar 2013 19:54 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

kann ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet werden, dem Arbeitgeber seine private Telefonnummer und seine private Mailadresse zu geben? Wenn der Arbeitnehmer dies macht, muss er dann in seiner Freizeit an sein privates Telefon/Mailfach gehen und dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch zurückrufen? Was ist, wenn der Arbeitnehmer seine Mailbox und dergleichen nicht abhört, einfach weil er z.B. das Handy irgendwann abschaltet und erst am nächsten Morgen (wenn er sowieso zur Arbeit geht) wieder anmacht oder er auf seinem privaten Handy nur private Anrufe entgegennehmen möchte? Ist das möglich, können die Anrufe des Arbeitgebers oder auch die Mails, SMS in der Freizeit ignoriert werden? Es kann ja auch sein, dass man die Nachrichten wirklich nicht sieht bzw. hört. Kann er dazu mit seinen privaten Sachen verpflichtet werden? Es besteht keine Bereitschaftstätigkeit.

Vielen Dank
Mit freundlichen Grüßen
M.M.

12. Februar 2013 | 21:48

Antwort

von


(175)
Ginsterweg 1D
31582 Nienburg
Tel: 05021-6071434
Tel: 0160-91019085
Web: https://www.kanzlei-pilarski.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Eingangs muss ich Ihnen leider mitteilen, dass eine Einschätzung der Rechtslage in Ihrem konkreten Fall ohne Kenntnis Ihres Arbeitsvertrags nur rudimentär möglich ist. Ob Sie sich also dazu verpflichtet haben, Ihrem Arbeitgeber Ihre Privatnummer sowie die Emailadresse zu geben, dürfte sich aus Ihrem Arbeitsvertrag ergeben.

Grundsätzlich hat ein Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer ein Direktionsrecht, das sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 315 BGB ergibt. Daher kann ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber durchaus arbeitsvertraglich vereinbaren, dass der Arbeitgeber, wenn es für die zu erbringende Arbeitsleistung erforderlich ist, das Direktionsrecht ausübt und bestimmt, dass ein ständiger Kontakt zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber aufrecht erhalten wird.

Das Ausmaß und der Umfang dieser Pflicht richten sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrags. Sollte es laut Arbeitsvertrag tatsächlich zur Pflicht des Arbeitnehmers geworden sein, kann die Nichtefüllung eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrags darstellen, an die der Arbeitnehmer durchaus Konsequenzen knüpfen könnte. Unter Umständen wird er sogar kündigen können.

Allerdings ist eine solche ständige Erreichbarkeit nicht gesetzlich geregelt. Diese kann also nur vertraglich festgeschrieben werden. Diese vertraglichen Klauseln dürfen jedoch grundsätzlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von den Höchstgrenzen für Arbeitszeiten nach dem ArbZG abweichen. Die Grenzen in Ihrem Fall dürften sich insbesondere aus § 5 ArbZG ergeben.

Die Beantwortung Ihrer Frage, ob Sie die Anrufe und Nachrichten ignorieren können, orientiert sich folglich am Vertragsinhalt. Haben Sie die ständige Erreichbarkeit vertraglich vereinbart und sind die Grenzen des § 5 ArbZG eingehalten worden, so dürften Sie die Anrufe nicht ignorieren, also auch nicht das Mobiltelefon einfach abschalten und nur auf dem Weg zur Arbeit wieder in Betrieb nehmen.

Sollte es Ihre Pflicht sein, Sie nehmen dennoch keine Anrufe entgegen oder antworten nicht auf Nachrichten und der Arbeitgeber knüpft Konsequenzen daran, so müssten Sie unter Umständen im Ernstfall beweisen, dass Sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.

Ob Sie mit Ihren privaten Sachen verpflichtet werden können, hängt folglich auch davon ab, ob Sie damit bei Vertragsschluss einverstanden waren und sich darüber geeinigt haben.

Haben Sie nicht vereinbart, dass Sie Ihr privates Mobiltelefon oder Ihre Emailadresse zur Erreichbarkeit nutzen bzw. bereitstellen, so obliegt Ihnen eine solche Pflicht grundsätzlich nicht. Was Sie in der Freizeit und in Ihrem Privatleben „treiben", geht dann den Arbeitgeber nichts an, soweit Sie nicht dem Betrieb oder dem Arbeitsverhältnis schaden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung Ihrer Anfrage im Rahmen einer ersten Einschätzung behilflich sein. Diese ersetzt jedoch keine persönliche Beratung durch einen Kollegen vor Ort.

Gerne können Sie die Nachfragefunktion nutzen, falls Ihnen in meinen Ausführungen etwas unklar sein sollte.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Michael Pilarski

Rückfrage vom Fragesteller 13. Februar 2013 | 13:21

Sehr geehrter Herr Pilarski,

vielen Dank für Ihre Antwort. Vertraglich ist in meinen Arbeitsvertrag dazu gar nichts. Weder die Bereitstellung von Privatnummern/Mailadressen, noch die Erreichbarkeit.

Ich habe meine Telefonnummer/Mailadresse natürlich damals bei der Bewerbung der Stelle (vor 5 Jahren)angegeben und die Assistentinnen kennen die Nummern/Adressen auch. Ich habe auch kein Problem, wenn da mal jemand anruft, aber ich möchte nicht in jedem Fall ran gehen müssen bzw. zurückrufen, da ich mein Handy/Internet auch gern mal ausmache bzw. nur bei mir wichtig erscheinenden Anrufen/Mails rangehe, um meine Freizeit genießen zu können und im Urlaub nehme ich mein Handy gar nicht erst mit. Das wäre dann okay?

Mit freundlichen Grüßen
M.M.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Februar 2013 | 19:20

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r ,

zunächst einmal entschuldige ich mich für die relativ späte Beantwortung der Nachfrage, jedoch musste ich heute einige auswärtige Termin wahrnehmen.

Wenn es also nicht im Vertrag geregelt wurde, dürfte Ihren Angaben nach keine solche Pflicht Ihrerseits bestehen. Im Urlaub müssen Sie unter den von Ihnen geschilderten Umständen schon gar nicht an das Handy gehen, es ist immerhin Ihr Erholungsurlaub. Ebenso können Sie Ihre Freizeit genießen, was durch den oben genannten § 5 ArbZG bestätigt wird. Denn dort sind die Ruhezeiten geregelt. Nur unter strengen Voraussetzungen, wenn es bezüglich der Erbringung Ihrer Arbeitsleistung erforderlich und nötig wäre, könnten einige wenige Anrufe getätigt werden müssen, jedoch wie gesagt nicht unter den von Ihnen geschilderten Umständen, wenn die ständige Erreichbarkeit hierfür nicht erforderlich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Pilarski
Rechtsanwalt

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