Sehr geehrte Ratsuchende,
der Arbeitgeber dar so eine Fernüberwachung nur dann duchführen, wenn der Arbeitnehmmer eingewilligt hat oder der Arbeitgeber einen konkreten Hinweis auf ein Vergehen des Arbeitnehmers hat.
Beides liegt nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht vor, sodass die anlasslose Überwachung nicht rechtens ist.
Nachdem Sie den Geschäftsführer damit konfrontiert und Unterlassung gefordert haben, es aber offenbar weiter durchgeführt wird, stellt das in der Tat einen wichtigen Gründ für eine fristlose Kündigung dar, da das Persönlichkeitsrecht verletzt und das Vertrauen so irreparabel zerstört ist, dass ein Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist Ihnen nícht zugemutet werden kann.
ABER: Sie müssen im Streitfall dieses Fehlverhalten des Arbeitgebers beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
27. August 2025
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14:23
Antwort
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