Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Es besteht be Arbeitslosigkeit die Möglichkeit, vorerst in der PKV zu verbleiben. Sie müssen binnen drei Monaten nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in der GKV einen Antrag auf Befreiung stellen. Diesen können Sie stellen, da Sie über 5 Jahre Mitglied in der PKV vor Eintritt der Arbeitslosigkeit waren, vgl. § 8 Abs.1 Ziff.1 SGB V
. Das Arbeitsamt zahlt die Kosten für die PKV in Höhe der Mitgliedsbeiträge in der GKV. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Die Befreiung kann allerdings nicht widerrufen werden.Sie sollten insoweit klären, ob ein Verbleib in der PKV für Sie sinnvoll wäre. Hiervon dürfte auszugehen sein, wenn in der Tat der Zustand der Arbeitslosigkeit nur kurzfristig und absehbar wäre.
Sofern Sie jetzt in die GKV wechseln, können Sie nahtlos wieder in die PKV wechseln, wenn Sie auch für 2009 die JAEG überschreiten. Haben Sie eine Anwartschaft vereinbart, so gilt dies zu den alten Bedingungen. Unterschreiten Sie 2009 die JAEG, so fallen Sie in die dreijährige Versicherungspflicht.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Einschätzung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Sehr geehrter Rechtsanwalt,
leider sind Sie nicht auf den Kern meiner Fragestellung, auf die Besonderheit einer Transfergesellschaft mit dem Bezug von Transfer-KUG eingegangen, wo es keine Möglichkeit einer Befreiung von der GKV gibt, sondern nur eine zwangsweise Mitgliedschaft in der GKV!
Die für mich gültige Jahreseinkommensgrenze für eine mögliche Rückkehr in die PKV aus der TG, im Fall einer neuen Beschäftigung 2009 blieb leider auch unbeantwortet (44.100€ weil ich vor dem 31.12.2002 bereits PKV versichert oder aktuell 48.600€ weil ich zwischenzeitlich in einer TG GKV).
Ebenso bleibt offen, welche Kündigungsfristen gelten in dem Fall für die GKV bei einem Wechsel aus der GKV zurück in die PKV, ggf. nach einem Eintritt in die GKV erst vor kurzer Zeit?
Vielen Dank
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern eine Zwangsmitgliedschaft in der GKV besteht und Sie keine entsprechende Vereinbarung mit der PKV haben, müssen Sie die höhere JAEG überschreiten, um wieder in die PKV aufgenommen zu werden. Die Kündigungsfristen für die GKV betragen in der Regel 2 Monate (alle Ersatzkassen sowie AOK). Bei Angestellten, die die JAEG überschreiten und in eine PKV wechseln, entfällt auch die 18-monatige Bindungspflicht.
Gerne stehe ich Ihnen noch per Mail zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani