Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage auf Grundlage Ihrer Schilderung unter Berücksichtigung des Einsatzes summarisch wie folgt:
1)
Sie erhalten weiterhin Kindergeld, da Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland behalten. Die Voraussetzungen für das Kindergeld finden sich in den §§ 62-78 EStG
. Aber selbst im Ausland wohnende Personen können auf Antrag unter bestimmten Bedingungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen werden; hierfür müßten Sie sich an Ihre "Kindergeldauszahlungsstelle" wenden. Beschränkt steuerpflichtige Personen könnten Kindergeld ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.
2)
Zur Schulpflicht ist zu sagen, dass im Schulgesetz Ihres Bundeslandes geregelt ist. Nach § 73 Abs. 1 SchulG Baden-Württemberg sind alle Kinder, die bis 30, Juni des laufenden Kalenderjahres das 6. Lebensjahr vollendet haben, zum Besuch der Grundschule verpflichtet. da Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, sollten Sie dies beachten.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail:
Hallo,
zuerst Danke sehr für die schnelle Antwort.
Ihre Antwort habe ich nicht ganz verstanden!
Einmal haben Sie gesagt"Sie erhalten weiterhin Kindergeld, da Sie Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland behalten" und danach haben Sie gesagt:"Aber selbst im Ausland wohnende Personen können auf Antrag unter bestimmten Bedingungen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen werden"? In diesem Zeitraum wird es kein Steuer für Deutschland bezahlt.Was bedeut bitte GENAU "unbeschränkt einkommensteuerpflichtig angesehen werden".
Danke sehr.
Gruss
bgr1
Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung bekommen Sie wegen des Hauptwohnsitzes im Inland weiterhin Kindergeld. Der weitere Hinweis ist für Sie deswegen momentan noch nicht wichtig, ich habe das nur noch zusätzlich aufgeführt, falls Sie doch noch länger im Ausland bleiben sollten oder Ihren Hauptwohnsitz in Deutschland aufgeben.
Die Antwort auf die unbeschränkte Einkommenssteuerpflicht gibt § 1
Einkommensteuergesetz:
(1) <1>Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
(2) <1>Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1. im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2. zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind. <2>Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
----
Im Endeffekt heißt das nichts anderes als dass Deutsche mit Arbeit aus ihrem Lohn Einkommenssteuer bezahlen müssen. Und um Kindergeld zu bekommen, muss man einkommenssteuerzahlungsfähig sein, da die Leistungen nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) bewilligt werden.
Das Auswärtige Amt hat für Fälle wie Ihren Informationsmaterial bereit gestellt. Ich empfehle Ihnen, sich dort umfassend, auch zu Fragen, die möglicherweise wichtig sind und an die Sie momentan gar noch nicht denken, zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt