Sehr geehrter Fragesteller!
Wenn ich Ihre Ausführungen richtig verstanden habe, fragen Sie, ob und welcher Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn Sie sich scheiden lassen und Kind, Kindesmutter und Sie sich im Nicht-EU-Ausland niederlassen.
Kindergeld nach dem BKGG:
Die von Ihnen zitierten Hinweise beziehen sich auf das Kindergeld nach dem BKGG. Insofern gilt jedoch § 2 Abs. 5 BKGG, der lautet: „Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt." Sie können also für ein im Ausland lebendes Kind kein Kindergeld nach dem BKGG erhalten.
Kindergeld nach dem EStG:
1. Nach § 64 Abs. 1 EStG
wird für jedes Kind nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt. Gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG
sind Sie berechtigt, wenn Sie im Inland unbeschränkt steuerpflichtig
sind. Die Kindesmutter ist nicht anspruchsberechtigt.
2. Es besteht in diesem Fall voller Anspruch auf das Kindergeld.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Vasel, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Vielen Dank für Ihre Antwort!
Nachfrage:
Welches Gesetz in solch einem Fall herangezogen bzw. bevorzugt angewendet?
BKGG oder EStG ?
Oder Einzelfall-Abwägung?
Sehe ich es richtig, dass ich unbeschränkt steuerpflichtig bin wenn ich Sozialversicherungen (Krankenversicherung etc.), Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer in Deutschland zahle (über meine deutsches Anstellungsverhältnis)?
Einen angenehmen Abend!
Sehr geehrter Fragesteller!
Zunächst wird das EStG herangezogen und geprüft, ob unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vorliegt:
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind gemäß § 1 EStG
- alle natürlichen Personen (auch Kinder mit entsprechend hohem Einkommen), die in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- alle deutschen Auslandsbediensteten, einschließlich ihrer Angehörigen, die aus einer öffentlichen Kasse entlohnt werden.
- auf Antrag natürliche Personen, die zwar nicht in Deutschland leben, aber deren Einkünfte zu mindestens 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die ausländischen Einkünfte nicht über dem Grundfreibetrag (2011: 8.004 €) liegen.
Nur wenn jemand kein Kindergeld nach dem EStG erhält, kann er einen Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG haben. Für das Kindergeld nach dem BKGG gilt jedoch u. a. die Einschränkung, daß das Kind in Deutschland leben muß. Nach dem EStG hingegen darf das Kind auch im Ausland bei einem Berechtigten nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 a EStG
leben (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Meine Antwort muß ich wie folgt ergänzen:
Wegen § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG
gibt es für im Nicht-EWR-Ausland lebende Kinder nur dann Kindergeld, wenn sie im Haushalt eines Berechtigten leben, der gem. § 62 Abs. 1 Nr. 2
Buchstabe a EStG ohne Antrag
unbeschränkt steuerpflichtig ist (das sind nach § 1 Abs. 2 EStG
deutsche Staatsangehörige, die "zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen").