Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage. Bitte bedenken Sie, dass an dieser Stelle nur eine erste Einschätzung nach Ihren Angaben möglich ist und das jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Nach § 616 BGB
sind Beschäftigte angehalten, Arzttermine in der arbeitsfreien Zeit wahrzunehmen. Bei Vorsorge oder Routineuntersuchungen ist es den Beschäftigten zuzumuten, den Arztbesuch außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen, es sei denn der Arzt bietet keinen Termin außerhalb der Arbeitszeit an oder dem Beschäftigten droht bei Aufschub einer Untersuchung eine Verschlechterung der Gesundheit. Dies gilt grundsätzlich auch bei geplanten medizinischen Eingriffen von kurzer Dauer.
Lediglich bei akuten Beschwerden oder in Fällen, in denen ein Arztbesuch nicht außerhalb der Arbeitszeit möglich ist, z. B. wenn der Arzt keine Sprechzeiten außerhalb der Arbeitszeit anbietet, hat der Arbeitgeber den Arztbesuch des Beschäftigten während der Arbeitzeit zu dulden. Der Arbeitgeber kann in den vorgenannten Fällen den Beschäftigten weder die Vergütung kürzen noch eine Nacharbeit der für den Arztbesuch aufgewendeten Arbeitszeit verlangen.
Bei Ihnen kommt es darauf an, ob die Darmspiegelung an Ihren beiden freien Tagen stattfinden kann. Dies geht natürlich nur, wenn Sie immmer die gleichen Tage arbeiten und auch immer 2 Tage pro Woche am Stück freihaben. Wenn Sie etwa nur von Montag-Mittwoch arbeiten, dann müssen Sie den Eingriff am Donnerstag oder Freitag vornehmen lassen. Sollte Ihr Arzt oder die Klinik, dies allerdings nur an anderen Tagen anbieten, dann können Sie diesen Tag wählen. Sie sind dann nicht verpflichtet den Arzt zu wechseln, um einen anderen Termin zu bekommen. Allerdings muß Ihnen der Arzt bescheinigen, dass die Spiegelung nur an dem bestimmten Tag möglich ist.
Wenn es eine Möglichkeit gibt, den Eingriff an einem freien Tag durchführen zu lassen, dann müssen Sie dies tun.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen eine erste Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Familienrecht
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