Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Anwalt / Anwältin ersetzen kann.
Die rechtliche Beurteilung kann unter Umständen anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen, wenn bestimmte Angaben hinzugefügt oder weggelassen werden.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, wie folgt:
Zunächst zu der Frage bzgl. § 5 VAHRG:
Hiernach wird die Kürzung der Rente vorübergehend ausgesetzt, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte keine Rente erhalten kann und gegen den Ausgleichsverpflichteteneinen Anspruch auf Unterhalt hat. Nach Ihren Angabe erhält Ihre ehemalige Ehefrau erst ab Oktober 2007 Rente und kann folglich vor diesem Termin keine Rente beziehen. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben Sie weiter verpflichtet ihr den Unterhalt zu zahlen. Daher besteht zwischen Juni 2007, wenn Sie in den Ruhestand wechseln, und Oktober ein Fall des § 5 VAHRG.
Aus diesem Grund müssen Sie bei Ihrem Rententräger, der Deutschen Rentenversicherung, einen Antrag auf Aussetzung der Kürzung Ihrer Rentenbezüge.
Hinsichtlich Ihrer Betriebsrente dürfte dies keine Auswirkungen haben. Die Betriebsrente wird im Normalfall schuldrechtlich übertragen, d.h. es wird von der gesetzlichen Rente etwas mehr übertragen und die Betriebsrente nicht gekürzt. Ob es nun bei Ihnen anderes liegt haben Sie nicht erwähnt, wodurch ich vom Normalfall ausgehe.
Der Antrag bei Ihrem Rententräger kann schon zum jetzigen Zeitpunkt gestellt werden.
Hinsichtlich des Trennungsunterhaltes folgendes zu sagen:
Hierbei kommt darauf an, ob Sie weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sind. Um dies zu ermitteln muss Ihre Rente mit der Ihrer ehemaligen Ehefrau verglichen werden. Liegt Ihre Rente deutlich höher, so bleiben Sie weiter unterhaltsverpflichtet. Sollte sich an der Verpflichtung zur Unterhaltszahlung etwas ändern, sei es zum Teil oder in vollem Umfang, so müssten Sie den Unterhaltstitel abändern lassen, womöglich auch durch eine Abänderungsklage.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit der Antwort weiterhelfen. Sollten Sie noch weiteren Klärungsbedarf haben, nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Christopher Tuillier
Rechtsanwalt
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