Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
In Betracht kommen die Delikte der Körperverletzung, § 223 StGB,
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
und der Beleidigung, § 185 StGB,
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Beide Delikte hat Ihr Ex-Freund hier sicherlich begangen.
Die von ihm behauptete Provokation zu den genannten Straftaten halte ich im Rahmen eine hier überschlägigen Prüfung für fernliegend. Denn das Spritzen mit der Wasserflasche liegt ersichtlich unterhalb der Schwelle der Körperverletzung, die Bezeichnung „Hänfling“ ebenso ersichtlich unterhalb der Schwelle zur Beleidigung. Anhaltspunkte, hier in Richtung evt. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vertieft Erwägungen anzustellen, sehe ich beim Besten willen nicht.
Wie weiter?
Ich würde Ihnen trotzdem von einer Strafanzeige abraten. Dies aus zwei recht unterschiedlichen Delikten.
Zum einen handelt es sich bei den in Rede stehenden beiden Delikten um sog. Antragsdelikte und Sie werden mit einer gewissen Wahrscheinlich auf den Weg der Privatklage verwiesen.
Zum anderen meine ich –ohne hier oberlehrerhaft wirken zu wollen- daß ein Strafverfahren der falsche Weg ist, diesen in der Sache nicht zu entschuldigenden Vorfall aufzuarbeiten. Ihr Ex-Freund ist wahrscheinlich mit einer Trennung deutlich mehr sanktioniert, als mit einem (höchstwahrscheinlich eingestellten) Strafverfahren – aber diesen Aspekt können schlußendlich nur Sie kompetent beurteilen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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