Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie können die getätigte Zeugenaussage nicht zurück ziehen. Zu dem Zeitpunkt, als Sie als Zeuge vernommen worden sind, bestand für Sie ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne von § 55 StPO
. Daraus könnte sich ein Beweisverwertungsverbot Ihrer Aussage ableiten. Dies hilft Ihnen aber nur, wenn Sie nicht ordnungsgemäß darüber belehrt worden sind vor der Aussage und zwar mit dem Inhalt, dass Sie die Aussage verweigern dürfen, wenn sie sich selbst belasten würden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 19.10.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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