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Strafbarkeit einer Aussage

4. Mai 2025 19:20 |
Preis: 80,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,


1. Ich bitte um die Einschätzung, inwieweit die Aussage: "BfV (Bundesamt für Verfassungsschutz) du hast mein Leben zerstört" strafbar ist/sein kann. (Verleumdung, üble Nachrede, ...)
2. Welche Straftatbestände kämen für diese Aussage in Betracht?
3. Würden Sie mich, falls es deswegen zu einem Prozess vor Gericht kommt, das Mandat übernehmen und mich vertreten?

Mit freundlichen Grüßen

4. Mai 2025 | 20:32

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Mögliche Strafbarkeit der Äußerung

Grundsätzlich kann eine solche Aussage unter bestimmten Voraussetzungen den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen. Beide Vorschriften schützen die Ehre einer Person – unter Umständen auch die eines Kollektivs oder einer Behörde – vor ehrenrührigen Behauptungen.

Ob hier eine Strafbarkeit vorliegt, hängt vor allem davon ab, ob die Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung zu werten ist und ob sie öffentlich oder gegenüber Dritten getätigt wurde. Die Aussage „du hast mein Leben zerstört" enthält einen stark subjektiven Wertungsgehalt, der in der Regel als Meinungsäußerung einzuordnen ist. Meinungsäußerungen fallen grundsätzlich unter den Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), es sei denn, sie überschreiten die Grenze zur Schmähkritik oder enthalten unwahre Tatsachenbehauptungen. a es sich um eine pauschale und subjektive Äußerung handelt, die keine konkreten Tatsachenbehauptungen enthält, ist es unwahrscheinlich, dass sie die Tatbestände der üblen Nachrede oder Verleumdung erfüllt.

2. In Betracht kommende Straftatbestände
- In Betracht kämen je nach Kontext folgende Straftatbestände:
- Üble Nachrede (§ 186 StGB): Wenn die Aussage gegenüber Dritten getätigt wurde und geeignet ist, das Ansehen des BfV zu beeinträchtigen.
- Verleumdung (§ 187 StGB): Nur, wenn die Äußerung wider besseres Wissen erfolgt, also bewusst unwahr ist.
- Beleidigung (§ 185 StGB): Wenn die Aussage als persönliche Herabwürdigung gewertet wird und keine sachliche Auseinandersetzung mehr darstellt.

Zu beachten ist, dass Behörden in der Regel nur dann Träger des Ehrenschutzes sind, wenn durch die Äußerung einzelne Amtsträger individuell betroffen sind. Pauschale Kritik an einer Behörde ist in vielen Fällen – auch in scharfer Form – durch die Meinungsfreiheit gedeckt.

3. Übernahme des Mandats

Gerne stehe ich Ihnen für eine weitere rechtliche Prüfung und – falls erforderlich – auch für die gerichtliche Vertretung zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

El-Zaatari
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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