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Verkehrsunfall: Aussage gegen Aussage/ keine Zeugen

15. Dezember 2024 18:51 |
Preis: 45,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von


20:57

Ich bitte um eine erste Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Es geht um einen Verkehrs-Unfall. Ich war auf der Linksabbieger-Spur und bin bei Grün losgefahren. Daraufhin ist mir jemand aus dem Gegenverkehr in den Wagen gefahren. Es gab an beiden Fahrzeugen erhebliche Sachschäden. Der Unfallgegner behauptet, Grün gehabt zu haben, somit steht Aussage gegen Aussage, da es leider keine Zeugen gab. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen.

Nun hat die gegnerische Versicherung die Schadensübernahme an meinem Fahrzeug abgelehnt mit der Begründung, ich hätte die Vorfahrt nicht geachtet, und ihrem Versicherungsnehmer wäre keine Mitschuld nachzuweisen.

Zwischenzeitlich ist noch ein Bußgeldverfahren gegen mich eingeleitet worden wegen Überfahren einer roten Ampel. Als Zeuge wird dort ein Polizist genannt, der den Unfall aufgenommen hat, aber den strittigen Umstand, also die Ampelschaltung, gar nicht bezeugen kann. Ich habe dem Bußgeldverfahren widersprochen und Akteneinsicht angefordert.

Meine Fragen sind nun:

1 Wie kann es sein, dass ein Bußgeld gegen mich verhängt wird, obwohl es keine Beweise gibt und ich unschuldig bin bzw. generell eine Unschuldsvermutung gelten sollte? Ist dies überhaupt verfahrenstechnisch korrekt, und wie gehe ich damit weiter um?

2 Wie verhalte ich mich nach der Ablehnung der Schadensregulierung durch die gegnerische Versicherung?

3 Wie kann das Ganze generell ausgehen, angenommen, es tauchen keinerlei Beweise auf und es steht letztlich Aussage gegen Aussage?

4 Gibt es weitere wichtige Dinge, die ich beachten sollte?


Vielen Dank im Voraus!

15. Dezember 2024 | 20:03

Antwort

von


(2982)
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Sehr geehrter Ratsu

wie der Polizist dazu kommt einen Rotlichtverstoß anzuzeigen, ist nicht ersichtlich.

Ich rate Ihnen dringend dazu einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Nach Akteneinsicht sollte dann zu den Vorwürfen Stellung genommen werden. Es muss auch der Ampelphasenplan geprüft werden. Notfalls muss ein Gutachter eingeschaltet werden. Eine Gutachten kann auch ausdrücklich beantragt werden.

Der Anwalt sollte dann auch mit der gegnerischen Versicherung die Korrespondenz führen und auf eine Regulierung bestehen.

Das Ganze kann zu Ihren Ungunsten ausgehen. Als Linksabbieger haben Sie den Vorrang des Gegenverkehrs zu beachten. Es kommt also entscheidend darauf an, wie die Ampelphase für den Unfallgegner gewese ist.

Sie werden ohne anwaltliche Vertretung, Akteneinsicht durch den Anwalt und unter Umständes durch ein Gutachten Ihre Interessen nicht ausreichend vertreten können.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle


Rückfrage vom Fragesteller 15. Dezember 2024 | 20:50

Sehr geehrte Frau Sylvia True-Bohle,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Einen Rechtsanwalt werde ich sicher beauftragen, danke für den Rat.

Nicht ganz klar ist mir geworden, warum man beim Linksabbiegen den Vorrang des Gegenverkehrs achten soll. Wenn die Ampel aus ist, natürlich. Aber es ist ja unstrittig, dass die Ampelanlage in Betrieb war. Also gilt, dass Vorrang gewähren muss, wer Rot hat. Oder ist das Rot für den Geradeausfahrenden "weniger rot"?

Und auch, was eine Überprüfung des Ampelphasenplanes an Erkenntnis bringen könnte, ist mir noch nicht klar. Auf keinen Fall kann ja so nachträglich ermittelt werden, wer wann Rot hatte.
Es wäre ja höchstens denkbar, dass die Schaltung grundsätzlich falsch ist und zum Beispiel immer zu früh auf Grün geschaltet wird. Aber das ist ja eher unwahrscheinlich, und ich konnte auch nicht erkennen, dass an der Ampelschaltung irgendetwas verdächtig ist, als ich eine Woche später am Schadensort dies explizit überprüft habe.

Viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Dezember 2024 | 20:57

Sehr geehrte/r Ratsuchende/r,

sicher ist das Rotlicht zu beachten.

Aber der Gegner behauptet eben kein Rot gehabt zu haben.

Und dann müssen Sie ihn als Linksabbieger durchlassen.

Anhand des Phasenplan kann genau ermittelt werden, ob die Schaltung zutreffend gewesen ist.

Mängel werden durchaus dabei auch festgestellt.

Kann man nicht sicher feststellen, wer nun bei rot gefahren ist, wird man auf die Frage des Linksabbiegens zurückgreifen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin

Sylvia True-Bohle

ANTWORT VON

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