Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wie Ihnen die Kollegin bereits ausführlich mitgeteilt hat, wirkt sich ein Geständnis und der ernsthafte Versuch eine Schadenswiedergutmachung in aller Regel positiv auf das weitere Verfahren und eine Strafe aus.
Da das Formular für die Strafanzeige ausgefüllt wurde, gehe ich davon aus, dass die Strafanzeige auch erstattet wurde. Das Formular wird von dem Hausdetektiv an die Polizei weitergeleitet und Sie erhalten dann nach einiger Zeit in der Regel ein Schreiben der Polizei, mit dem Sie zur Beschuldigtenvernehmung eingeladen werden. Bis Sie dieses Schreiben erhalten, kann es einige Zeit dauern, je nachdem wie schnell die Angelegenheit bei der Polizei bearbeitet wird.
Nach Ihren Angaben, auch in der ersten Anfrage, die die Kollegin Vetter beantwortet hat, gehe ich daher davon aus, dass Sie die Einladung von der Polizei noch erhalten werden.
Gehen Sie von sich aus zur Polizei, ohne ein Aktenzeichen oder die Einladung zu haben, könnte zwar evtl. - wenn schon bei der Polizei eingegangen - der Vorgang über die EDV herausgesucht werden, es besteht aber auch die Gefahr, dass versehentlich ein zweiter Vorgang angelegt wird und sich die Bearbeitung Ihres Fall dadurch insgesamt verzögert.
Aus meiner Sicht und Erfahrung ist es daher besser, die Einladung von der Polizei abzuwarten und zu diesem Termin dann das Entschuldigungsschreiben mit dem Angebot der Wiedergutmachung in Kopie mitzubringen und zur Akte zu reichen. Dazu sollten Sie das Geständnis bei der Polizei ablegen. Sie können und sollten, zudem darum bitten, dass Ihnen von der Polizei die Abgabe an die Staatsanwaltschaft sowie das Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft mitgeteilt wird. Im allgemeinen wird dieser Wunsch von der Polizei berücksichtigt. Falls nicht, kann man auch über das polizeiliche Aktenzeichen bei der Staatsanwaltschaft den zuständigen Sachbearbeiter herausfinden.
Wenn Sie von der Polizei das Zeichen der Staatsanwaltschaft erhalten haben, können Sie sich direkt dorthin wenden und eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldbuße (§153a StPO
) anregen. Hierzu empfiehlt es sich, nach einer ersten telefonischen Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Staatsanwalt noch einmal schriftlich vorzutragen, dass Sie geständig sind, sich entschuldigt haben und bereit sind, den Schaden wieder gut zu machen. Sollten Sie evtl. schon Zahlungen an die Filiale geleistet haben, sollten Sie dies natürlich auch mitteilen und ggf. durch Quittungen oder Kontoauszüge belegen.
Die Staatsanwaltschaft wird dann überprüfen, ob das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird oder doch Anklage erhoben werden soll. Darüber würden Sie dann wiederum direkt informiert werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit verständlich beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 27.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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