Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist Ihre Tochter verpflichtet für Ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Es obliegt ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Da es sich hier nur um einen relativ geringen Zeitraum von drei Monaten handelt (April-Juni) wird aber nur die Aufnahme einer Aushilfstätigkeit bzw. einer Teilzeittätigkeit anzunehmen sein.
Jedenfalls ist Ihre Tochter nicht berechtigt auf Ihre Kosten als Volljährige drei Monate Urlaub zu machen.
Zu bedenken ist aber die Frage, ob sich ein aufwendiges Gerichtsverfahren für diesen Zeitraum lohnt.
Anzuraten wäre hier eine außergerichtliche Einigung mit Ihrer Tochter, die eine deutliche Herabsetzung des bisherigen Unterhaltes beeinhalten sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
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