Guten Morgen,
wenn Sie vom Finanzamt plötzlich Rückfragen nach Ihren Einnahmen aus dem Jahre 2000 bekommen, heißt dies, daß dort voraussichtlich etwas im Busch ist. Das Finanzamt hat dann offensichtlich im Abgleich zu Ihrer Steuererklärung Kenntnis von Einnahmen erhalten, die in der Steuererklärung nicht enthalten waren.
Sie sollten jetzt zunächst selbst in Form einer Steuererklärung für sich feststellen, wie hoch die tatsächliche Steuerbelastung im Jahre 2000 war. Dann können Sie auch feststellen, ob Sie tatsächlich zu wenig Steuern gezahlt haben.
Erst wenn Sie dieses Ergebnis haben, sollten Sie das weitere Vorgehen abklären. Es kann sinnvoll sein, dann eine Selbstanzeige zu stellen. Diese ist dann strafbefreiend, wenn Sie bis zu diesem Datum noch keine offizielle Kenntnis von der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Verfahrens hatten und die Steuer -in der Regel innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist- vollständig zahlen.
Dies sollten Sie unbedingt mit einem Steuerberater oder einem Rechtsanwalt vor Ort besprechen. Zunächst sollten Sie aber für das Jahr 2000 die tatsächliche Steuerschuld ermitteln.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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mein Steuerberater sagt, eine Selbstanzeige sei nicht mehr möglich,da der FA schon weißt oder mehr vermutet, daß die Einnahmen nicht vollständig angegeben wurden. Es ist bis jetzt aber nur eine Anfrage des FA und es läuft auch kein Verfahren gegen mich.Was ist nun richtig ?
Guten Morgen,
die Voraussetzungen für die Straffreiheit einer Selbstanzeige sind in § 371 AO
geregelt. Dieser lautet:
"§ 371
Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
(1) Wer in den Fällen des § 370 unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei.
(2) Straffreiheit tritt nicht ein, wenn
1. vor der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung
a) ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist oder
b) dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist oder
2. die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wußte oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen mußte.
(3) Sind Steuerverkürzungen bereits eingetreten oder Steuervorteile erlangt, so tritt für einen an der Tat Beteiligten Straffreiheit nur ein, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist entrichtet.
(4) 1Wird die in § 153 vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsmäßig erstattet, so wird ein Dritter, der die in § 153 bezeichneten Erklärungen abzugeben unterlassen oder unrichtig oder unvollständig abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt, es sei denn, daß ihm oder seinem Vertreter vorher die Einleitung eines Straf- oder Buß- geldverfahrens wegen der Tat bekanntgegeben worden ist. 2Hat der Dritte zum eigenen Vorteil gehandelt, so gilt Absatz 3 entsprechend."
Voraussetzung der Straffreiheit ist also, daß zum einen noch keine Prüfung bei Ihnen erfolgt ist und Ihnen auch die formelle Einleitung eines Ermittlungsverfahrens noch nicht bekanntgegeben wurde. Diskutieren kann man allenfalls über den dritten Punkt der Entdeckung der Tat.
Ich rege aber an, daß Sie die Angelegenheit mit Ihrem Steuerberater genau klären, da dieser auch die Einzelheiten kennt. Es kommt hier stark auf den Einzelfall an, so daß ich naturgemäß im Rahmen dieser Beratung eine abschließende Stellungnahme nicht abgeben kann.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß