Sehr geehrte Damen und Herren,
ob Ihnen ein höherer Unterhalts zusteht, kann man nur nach genauer Kenntnis der Einkommensverhältnis bestimmen. Ich weiß z.B. nicht, ob das Einkommen Ihres Ex-Freundes schon berücksichtigt, daß er berufsbedingte Aufwendungen hat.
1. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle:
Wenn Ihr Ex- Freund (und Kindesvater) ca. 2000,00 EUR Einkommen hat, dann muß Ihr Freund für das 3jährige Kind 199,00 EUR zahlen.
2. Ihr eigener Unterhhaltsanspruch richtet sich nach § 1615 l Abs. 2 BGB
, der wie folgt lautet:
>>(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.<<
Wie Sie dem Absatz entnehmen können, endet Ihr Unterhaltsanspruch grds. nach 3 Jahren nach der Geburt des Kindes. Es gibt zwar nun eine BGH - Entscheidung, die besagt, daß die dreijährige Frist in Ausnahmefällen nicht gelten muß, doch ist noch nicht geklärt, ob dies immer gelten soll.Derzeit ist auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. HIer soll die Frage geklärt werden, ob die dreijährige Unterhaltsbefristung verfassungsgemäß ist.
Ob aufgrund der neuen BGH - Entscheidung für Sie eine Ausnahme gelten kann, sollten Sie klären lassen. Es hängt hier viel von den Einzelumständen ab. Ob diese bei Ihnen vorliegen, kann ich leider nicht sagen. Sie sollten dies in einem Beratungsgespräch klären lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
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