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unterhalt nach einer eheä. LG

24. September 2006 23:36 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

hallo,
ich habe folgende frage, ich bin alleinerziehende mutter und habe einen dreijährigen sohn. mit dem kindesvater war ich knapp sieben jahre zusammen,zwei jahre davon haben wir zusammengelebt. 2005 kam die trennung. er zahlt 192,- € kindesunterhalt und hat für mich bis juli 2006 auch unterhalt bezahlt. der kindesvater ist nur auf einer nachtschicht, das heißt dass er locker seine 2000,- € netto bekommt. unser kind hat er zur hälfte ja auch auf der lohnsteuerkarte. da er wieder in einer partnerschaft ist und gedenkt zu heiraten, steht mir da mehr kindesunterhalt zu? und kann ich für mich weiteren unterhalt beanspruchen? bekomme momentan ALG II, da ich auf die studiumzulassung warte und kann falls es nicht klappt wenn überhaupt eh nur halbtags arbeiten.

würd mich über eine antwort freuen

mfg

24. September 2006 | 23:55

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
Tel: 0221-79077052
Web: https://www.anwalt-wille.de
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ob Ihnen ein höherer Unterhalts zusteht, kann man nur nach genauer Kenntnis der Einkommensverhältnis bestimmen. Ich weiß z.B. nicht, ob das Einkommen Ihres Ex-Freundes schon berücksichtigt, daß er berufsbedingte Aufwendungen hat.

1. Der Kindesunterhalt richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle:

Wenn Ihr Ex- Freund (und Kindesvater) ca. 2000,00 EUR Einkommen hat, dann muß Ihr Freund für das 3jährige Kind 199,00 EUR zahlen.

2. Ihr eigener Unterhhaltsanspruch richtet sich nach § 1615 l Abs. 2 BGB , der wie folgt lautet:

>>(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt; sie endet drei Jahre nach der Geburt, sofern es nicht insbesondere unter Berücksichtigung der Belange des Kindes grob unbillig wäre, einen Unterhaltsanspruch nach Ablauf dieser Frist zu versagen.<<

Wie Sie dem Absatz entnehmen können, endet Ihr Unterhaltsanspruch grds. nach 3 Jahren nach der Geburt des Kindes. Es gibt zwar nun eine BGH - Entscheidung, die besagt, daß die dreijährige Frist in Ausnahmefällen nicht gelten muß, doch ist noch nicht geklärt, ob dies immer gelten soll.Derzeit ist auch eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig. HIer soll die Frage geklärt werden, ob die dreijährige Unterhaltsbefristung verfassungsgemäß ist.

Ob aufgrund der neuen BGH - Entscheidung für Sie eine Ausnahme gelten kann, sollten Sie klären lassen. Es hängt hier viel von den Einzelumständen ab. Ob diese bei Ihnen vorliegen, kann ich leider nicht sagen. Sie sollten dies in einem Beratungsgespräch klären lassen.

Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt







Rechtsanwalt Klaus Wille

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